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Markisen, Balkonverglasung und Sichtschutz in der WEG 2026: Bauliche Veränderung, Gestattungsbeschluss, Kosten und Rückbau

Eigentümer
vor 1 Tag
6 Min. Lesezeit

Sonnenschutz und Privatsphäre am Balkon: Warum die Eigentümergemeinschaft mitentscheidet

Der Balkon gehört zu den beliebtesten Bereichen einer Eigentumswohnung, und kaum ein Sommer vergeht ohne den Wunsch nach einer Markise, einem Sichtschutz zum Nachbarn oder gleich einer kompletten Verglasung. Rechtlich ist der Balkon jedoch kein reines Privatgebiet: Balkonplatte, Brüstung, Geländer und die Fassade, an der eine Markise befestigt wird, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Jede feste Anbringung greift damit in das gemeinschaftliche Eigentum ein und verändert häufig das äußere Erscheinungsbild der Anlage. Seit der WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, gelten dafür klare Regeln: Bauliche Veränderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen oder einem einzelnen Eigentümer gestattet werden, ohne Beschluss darf aber grundsätzlich nichts angebaut werden. Dieser Beitrag erklärt, wo die Grenze zwischen erlaubtem Gebrauch und baulicher Veränderung verläuft, wie ein Gestattungsbeschluss zustande kommt, wer die Kosten trägt und was bei eigenmächtigen Anbauten droht.

Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum: Wo der Balkon rechtlich beginnt

Zum Sondereigentum gehört im Regelfall nur der Balkonraum selbst mit dem Oberbelag und dem Innenanstrich der Brüstung. Alle konstruktiven und für die Sicherheit des Gebäudes erforderlichen Teile sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht sondereigentumsfähig: die tragende Balkonplatte, die Abdichtung, die Brüstung samt Geländer, die Balkondecke und die Außenfassade. Eine Markise wird in die Fassade oder die Decke gedübelt, eine Verglasung verändert die Außenansicht und die Brandschutzsituation, eine Trennwand wird am Geländer oder an der Hauswand verschraubt. In allen diesen Fällen ist das Gemeinschaftseigentum betroffen, auch wenn die Nutzung allein dem Wohnungseigentümer zugutekommt.

Rechtlich ist deshalb jede Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgeht, eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG. Darunter fallen nicht nur Eingriffe in die Bausubstanz, sondern auch Maßnahmen, die das optische Gesamtbild der Anlage dauerhaft verändern, etwa fest montierte Sichtschutzplatten oder farbige Markisentücher an einer einheitlich gestalteten Fassade. Davon zu unterscheiden ist der bloße Gebrauch des Sondereigentums: Blumenkästen an der Innenseite der Brüstung, ein Sonnenschirm, mobile Paravents oder Pflanzkübel als Sichtschutz sind zulässig, solange Gemeinschaftsordnung und Hausordnung nichts anderes bestimmen und keine Störung der übrigen Eigentümer entsteht.

Der Gestattungsbeschluss nach § 20 WEG: Einfache Mehrheit statt Zustimmung aller

Wer eine Markise, eine Verglasung oder einen festen Sichtschutz anbringen möchte, beantragt beim Verwalter die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts für die nächste Eigentümerversammlung. Über die Gestattung entscheidet die Gemeinschaft mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG); die früher erforderliche Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer ist entfallen. Der Beschluss kann und sollte Auflagen enthalten, etwa zu Modell, Farbton, Befestigungsart, Ausführung durch einen Fachbetrieb, Haftung für Schäden am Gemeinschaftseigentum und zur Rückbaupflicht. Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG: Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch gestattet werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 9. Februar 2024 (V ZR 244/22 und V ZR 33/23) klargestellt, dass eine grundlegende Umgestaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist.

Einen Anspruch auf Gestattung haben Eigentümer bei Markisen und Sichtschutz nicht automatisch, denn diese Maßnahmen gehören nicht zu den privilegierten Vorhaben des § 20 Abs. 2 WEG (Barrierefreiheit, Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchsschutz, Glasfaseranschluss). Nach § 20 Abs. 3 WEG kann die Gestattung aber verlangt werden, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eine dezente Markise in fassadenähnlichem Farbton, die niemanden verschattet und kaum auffällt, beeinträchtigt häufig niemanden in diesem Sinne, sodass die Gemeinschaft sie nicht willkürlich verweigern darf. Lehnt die Versammlung den Antrag dennoch ab, kann der Eigentümer beim Amtsgericht eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben. Umgekehrt können überstimmte Eigentümer einen Gestattungsbeschluss innerhalb eines Monats nach § 45 WEG anfechten.

Fenstermarkisen an einer hellen Fassade - einheitliche Gestaltung ist bei Markisen in der WEG ein häufiger Beschlussinhalt

Balkonverglasung: Genehmigung, Brandschutz und Statik im Blick behalten

Eine Balkonverglasung macht aus dem offenen Balkon einen wintergartenähnlichen Raum und verändert die Fassade weit stärker als eine Markise. Neben der Optik sind bauordnungsrechtliche Fragen zu klären: Je nach Landesbauordnung kann eine Baugenehmigung erforderlich sein, in jedem Fall müssen Abstandsflächen, Brandschutz und Standsicherheit eingehalten werden. Balkone dienen häufig als anleiterbare Stelle für den zweiten Rettungsweg; eine geschlossene Verglasung kann diesen beeinträchtigen und den Brandüberschlag zwischen den Geschossen begünstigen. Hinzu kommen die zusätzliche Last auf der Balkonplatte, die Einleitung von Windlasten in die Konstruktion sowie Wärmebrücken und Kondensatbildung an der Fassade. Der Verwalter sollte deshalb vor der Beschlussfassung Produktunterlagen, einen Statiknachweis und die Klärung der Genehmigungsfrage verlangen.

Bei der Einzelverglasung durch einen Eigentümer prüft die Gemeinschaft besonders sorgfältig, ob das Erscheinungsbild der Anlage gewahrt bleibt. Viele Gemeinschaften lassen Verglasungen nur nach einem einheitlichen System zu, das per Beschluss als Gestaltungsrichtlinie festgelegt wird. Beschließt die Gemeinschaft die Verglasung aller Balkone als gemeinschaftliche Maßnahme, richtet sich die Kostenverteilung nach § 21 Abs. 2 und 3 WEG: Nur bei einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile tragen alle Eigentümer die Kosten, sofern diese nicht unverhältnismäßig sind; andernfalls zahlen nur die Eigentümer, die dafür gestimmt haben, und nur ihnen stehen die Nutzungen zu.

Sichtschutz, Trennwände und Katzennetze: Was ohne Beschluss geht und was nicht

Bei Sichtschutzelementen entscheidet die Art der Anbringung. Mobile Lösungen wie Paravents, Pflanzkübel oder ein Sonnensegel, das ohne Bohrungen an der Innenseite befestigt wird, gehören zum zulässigen Gebrauch. Fest verschraubte Sichtschutzwände, Bambus- oder Kunststoffmatten, die von außen sichtbar am Geländer angebracht werden, Katzennetze mit Dübeln in Fassade oder Decke sowie Trennwände zwischen zwei Balkonen sind dagegen bauliche Veränderungen, wenn sie in die Substanz eingreifen oder das äußere Bild dauerhaft verändern. Gerichte stellen dabei regelmäßig darauf ab, ob ein unbefangener Betrachter die Anlage als nachteilig verändert wahrnimmt. Die Gemeinschaftsordnung oder die Hausordnung kann außerdem konkrete Vorgaben machen, etwa zu zulässigen Farben oder Höhen.

Für vermietete Eigentumswohnungen gilt eine doppelte Erlaubniskette: Der Mieter benötigt die Erlaubnis des Vermieters, und der Vermieter darf als Wohnungseigentümer nur erlauben, was die Gemeinschaft gestattet hat. Sinnvoll ist in vielen Anlagen ein Rahmenbeschluss, mit dem die Gemeinschaft bestimmte Markisenmodelle, Farbtöne und Sichtschutzsysteme generell freigibt. Das erspart Einzelbeschlüsse, sorgt für ein einheitliches Bild und gibt allen Eigentümern Planungssicherheit. Der Verwalter trägt solche Beschlüsse in die Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG ein, damit auch spätere Erwerber sie nachvollziehen können.

Mehrfamilienhaus mit grün gestalteten Balkonen unter blauem Himmel - das einheitliche Erscheinungsbild der Anlage ist Maßstab für Gestattungsbeschlüsse

Kosten, Folgekosten und Haftung: Was § 21 WEG regelt

Wird die Maßnahme einem einzelnen Eigentümer gestattet, trägt er nach § 21 Abs. 1 WEG sämtliche Kosten, also Anschaffung und Montage ebenso wie die späteren Folgekosten für Wartung, Reparatur und Erneuerung. Nur ihm stehen die Nutzungen zu. Der Gestattungsbeschluss sollte diese Punkte ausdrücklich regeln: Erhaltungspflicht für Markise oder Verglasung, Haftung für Schäden an Fassade, Abdichtung und Geländer, Verkehrssicherungspflicht bei Sturm und herabfallenden Teilen, die Pflicht zur Demontage und Wiedermontage auf eigene Kosten bei Fassadensanierungen mit Gerüst sowie der Rückbau bei Verkauf oder auf Verlangen der Gemeinschaft. Beschlüsse wirken nach § 10 Abs. 3 WEG auch gegen Rechtsnachfolger, sodass der Erwerber der Wohnung an die Auflagen gebunden bleibt.

Wer ohne Beschluss anbaut, riskiert den Rückbau. Der Beseitigungsanspruch steht seit der Reform allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu (§ 9a Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB); einzelne Nachbarn können ihn nicht mehr selbst gerichtlich durchsetzen, sondern müssen die Gemeinschaft zum Handeln bewegen. Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB). Nach Ablauf der Verjährung darf die Markise bleiben, der Eigentümer erwirbt aber kein Recht auf Erneuerung oder Ersatz, und die Gemeinschaft muss die Anlage bei Sanierungen nicht schonen. Auch eine nachträgliche Gestattung ist möglich, häufig gegen Auflagen und Übernahme der Kosten.

Die Rolle der Hausverwaltung: Beschlussvorbereitung, Gestaltungsrichtlinie und Kontrolle

Für die Hausverwaltung sind Anträge auf Markisen, Verglasungen und Sichtschutz Alltag, und eine saubere Vorbereitung erspart der Gemeinschaft spätere Konflikte. Dazu gehören die Prüfung des Antrags anhand von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, ein präzise formulierter Beschlussvorschlag mit Auflagen, das Einholen von Produktdatenblättern, Montageanleitungen und gegebenenfalls Statiknachweisen, die Klärung bauordnungsrechtlicher Fragen, die Eintragung in die Beschlusssammlung und die Kontrolle der Umsetzung. Stellt der Verwalter eigenmächtige Anbauten fest, informiert er die Gemeinschaft und bereitet den Beschluss über die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs vor, bevor die Verjährung eintritt.

Eine professionelle Hausverwaltung entwickelt gemeinsam mit den Eigentümern eine Gestaltungsrichtlinie für Markisen, Verglasungen und Sichtschutz, die Einzelwünsche und einheitliches Erscheinungsbild in Einklang bringt, und sorgt dafür, dass jeder Anbau rechtssicher beschlossen, dokumentiert und versichert ist. So bleibt der Balkon ein Ort der Erholung und nicht der Streitigkeiten.

Bildquellen: Titelbild © Andretti Brown / Pexels · Bild 1 © Waldemar Brandt / Pexels · Bild 2 © Mykyta Barko / Pexels

 
 
 

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