top of page

Grundschuld und Hypothek 2026: Bestellung, Kosten, Löschung, Abtretung und was Eigentümer, WEG und Hausverwaltungen wissen müssen

Eigentümer
vor 8 Minuten
6 Min. Lesezeit

Grundpfandrechte: Das Sicherheitsnetz jeder Immobilienfinanzierung

Kaum eine Eigentumswohnung und kaum ein Mehrfamilienhaus wird ohne Bankdarlehen gekauft oder saniert. Die Bank verlangt dafür eine dingliche Sicherheit, die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird: eine Grundschuld oder, seltener, eine Hypothek. Für Eigentümer ist das Grundpfandrecht meist eine Nebensache im Notartermin, entfaltet aber über Jahrzehnte Wirkung: bei der Anschlussfinanzierung, beim Verkauf, bei der Erbfolge und im Ernstfall in der Zwangsversteigerung. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen Grundschuld und Hypothek, den Ablauf der Bestellung, die Kosten nach dem GNotKG, die Entscheidung zwischen Löschung und Abtretung sowie die Berührungspunkte mit WEG und Hausverwaltung.

Grundschuld und Hypothek: Der entscheidende Unterschied

Die Hypothek nach §§ 1113 ff. BGB ist akzessorisch: Sie ist untrennbar mit einer bestimmten Forderung verbunden und sinkt mit jeder Tilgungsrate. Ist das Darlehen zurückgezahlt, wird die Hypothek automatisch zur Eigentümergrundschuld. Die Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB ist dagegen nicht akzessorisch. Sie besteht unabhängig von der gesicherten Forderung in voller eingetragener Höhe fort, auch wenn das Darlehen längst zur Hälfte getilgt ist. Welche Forderungen sie sichert, regelt allein die Sicherungsabrede zwischen Bank und Eigentümer.

Wegen dieser Flexibilität hat sich die Grundschuld in der Praxis fast vollständig durchgesetzt. Sie kann nach der Tilgung für einen neuen Kredit wiederverwendet, an eine andere Bank abgetreten oder für Modernisierungsdarlehen nachbeliehen werden, ohne dass ein neues Grundpfandrecht bestellt werden muss. Die Hypothek spielt heute vor allem als Zwangssicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO eine Rolle, mit der ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel eine Forderung von mehr als 750 Euro im Grundbuch des Schuldners absichert. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften nutzen dieses Instrument bei titulierten Hausgeldrückständen.

Die Sicherungsgrundschuld: Zweckerklärung, dingliche Zinsen und Vollstreckungsunterwerfung

Die typische Finanzierungsgrundschuld ist eine Sicherungsgrundschuld. Ihr Zweck ergibt sich aus der Sicherungszweckerklärung, die festlegt, welche Forderungen der Bank gesichert sind. Häufig enthält sie eine weite Zweckerklärung, nach der die Grundschuld alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank gegen den Eigentümer sichert. Seit dem Risikobegrenzungsgesetz 2008 kann der Eigentümer Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag nach § 1192 Abs. 1a BGB auch einem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb, wie er früher beim Verkauf von Kreditportfolios drohte, ist damit ausgeschlossen.

Neben dem Kapitalbetrag werden dingliche Zinsen von meist 12 bis 20 Prozent jährlich und eine einmalige Nebenleistung von 5 bis 10 Prozent eingetragen. Diese Werte haben nichts mit dem tatsächlichen Darlehenszins zu tun. Sie sichern der Bank im Verwertungsfall Kosten, Verzugszinsen und Rückstände ab, ohne dass die Grundschuld selbst erhöht werden muss. Fast immer enthält die Bestellungsurkunde außerdem die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, sowohl in das Grundstück als auch, über ein abstraktes Schuldanerkenntnis, in das gesamte Vermögen des Eigentümers. Die Bank kann damit ohne vorheriges Klageverfahren vollstrecken.

Modernes Bankgebaeude mit Glasfassade als Symbol fuer die Immobilienfinanzierung mit Grundschuld

Bestellung der Grundschuld: Ablauf beim Notar und im Grundbuchamt

Die Grundschuld entsteht nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. In der Praxis übersendet die Bank dem Notar ein Grundschuldbestellungsformular mit dem gewünschten Betrag, den Zinsen und der Zweckerklärung. Der Notar beurkundet die Bestellung, in der Regel im selben Termin wie den Kaufvertrag oder kurz danach, und reicht die Bewilligung nach § 19 GBO beim Grundbuchamt ein. Beim Kauf einer Wohnung geschieht das über eine Belastungsvollmacht im Kaufvertrag, weil der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümer eingetragen ist.

Bis zur Eintragung vergehen je nach Grundbuchamt einige Wochen bis mehrere Monate. Viele Banken zahlen das Darlehen erst nach Eintragung oder gegen eine Notarbestätigung aus, dass der Eintragung keine Hindernisse entgegenstehen. Wer den Kaufpreis fristgerecht zahlen muss, sollte deshalb die Grundschuldbestellung nicht aufschieben. Üblich ist heute die Buchgrundschuld, bei der die Erteilung eines Grundschuldbriefs ausgeschlossen wird. Eine Briefgrundschuld ist flexibler übertragbar, verursacht aber zusätzliche Kosten und das Risiko eines verlorenen Briefs mit aufwendigem Aufgebotsverfahren.

Kosten: Notar, Grundbuchamt und ein Rechenbeispiel

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich nach dem Nennbetrag der Grundschuld, nicht nach dem Kaufpreis. Für die Beurkundung der Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung fällt beim Notar eine volle Gebühr an, für die Eintragung im Grundbuch ebenfalls eine volle Gebühr. Hinzu kommen Auslagen des Notars für Abschriften und Porto sowie die Umsatzsteuer auf die Notarkosten.

Ein Beispiel: Für eine Grundschuld über 300.000 Euro beträgt die volle Gebühr nach Tabelle B des GNotKG 635 Euro. Notar und Grundbuchamt verlangen also jeweils rund 635 Euro, zusammen mit Auslagen und Umsatzsteuer ergeben sich etwa 1.400 bis 1.500 Euro. Als Faustregel gilt rund ein halbes Prozent des Grundschuldbetrags. Bei vermieteten Objekten sind diese Finanzierungsnebenkosten als Werbungskosten sofort abziehbar; bei selbst genutzten Immobilien bleiben sie Privatsache.

Nach der Tilgung: Löschen oder stehen lassen?

Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt, bleibt die Grundschuld im Grundbuch stehen, bis sie gelöscht wird. Der Eigentümer hat gegen die Bank einen Rückgewähranspruch und kann eine Löschungsbewilligung verlangen. Für die Löschung sind die Bewilligung der Bank in öffentlich beglaubigter Form nach § 29 GBO und die Zustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO erforderlich. Das Grundbuchamt berechnet eine halbe Gebühr, im Beispiel mit 300.000 Euro also rund 318 Euro, der Notar für die Unterschriftsbeglaubigung höchstens 70 Euro.

Ob die Löschung sinnvoll ist, hängt von der Lebensplanung ab. Wer in den nächsten Jahren eine Modernisierung, den Kauf einer weiteren Immobilie oder eine Umschuldung finanzieren will, spart mit einer stehen gebliebenen Grundschuld die Kosten einer Neubestellung und gewinnt Zeit, weil die Sicherheit sofort verfügbar ist. Wer die Immobilie verkaufen möchte, muss ohnehin lastenfrei übergeben; hier wird die Löschung meist über den Notar im Zuge des Verkaufs abgewickelt. Auch mit Blick auf Erben kann ein aufgeräumtes Grundbuch Missverständnisse vermeiden. Die Löschungsbewilligung sollte in jedem Fall sicher verwahrt werden, damit sie bei Bedarf sofort verwendet werden kann.

Mehrfamilienhaeuser im Abendlicht als Symbol fuer die belastete Immobilie

Abtretung bei Umschuldung und Anschlussfinanzierung

Wechselt der Eigentümer bei der Anschlussfinanzierung die Bank, muss die Grundschuld nicht gelöscht und neu bestellt werden. Die bisherige Bank tritt sie an die neue Bank ab. Bei einer Buchgrundschuld erfordert das eine Abtretungserklärung in öffentlich beglaubigter Form und die Eintragung im Grundbuch, für die eine halbe Gebühr anfällt. Die Vollstreckungsunterwerfung wird auf den neuen Gläubiger umgeschrieben. Im Beispiel mit 300.000 Euro kostet die Abtretung damit rund 400 Euro statt etwa 1.800 Euro für Löschung und Neubestellung. Wer Angebote für die Anschlussfinanzierung vergleicht, sollte diese Kosten und die Bearbeitungsdauer von vornherein einplanen.

Rang, Kündigung und Zwangsvollstreckung

Mehrere Grundpfandrechte stehen nach § 879 BGB in einem Rangverhältnis, das sich nach der Reihenfolge der Eintragung richtet. Die erstrangige Grundschuld wird in der Zwangsversteigerung zuerst bedient, nachrangige Rechte erhalten nur den verbleibenden Erlös. Banken finanzieren deshalb im ersten Rang zu günstigeren Konditionen, während nachrangige Darlehen Zinsaufschläge tragen. Ein Rangrücktritt nach § 880 BGB oder der gesetzliche Löschungsanspruch nach § 1179a BGB können die Rangfolge im Einzelfall verändern.

Zahlt der Eigentümer nicht, muss die Bank die Grundschuld kündigen. Nach § 1193 BGB gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, die bei Sicherungsgrundschulden nicht verkürzt werden darf. Anschließend kann die Bank aus der vollstreckbaren Urkunde die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung betreiben. Für Wohnungseigentümergemeinschaften wichtig: In der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung gehen Hausgeldansprüche der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG den Grundpfandrechten im Rang vor, begrenzt auf die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den beiden Vorjahren sowie auf höchstens fünf Prozent des Verkehrswerts.

Bedeutung für WEG und Hausverwaltung

Jeder Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum selbstständig mit Grundschulden belasten; das gemeinschaftliche Eigentum ist dagegen nicht als Ganzes belastbar, weil es Bestandteil der einzelnen Wohnungseigentumsrechte ist. Anders als beim Verkauf ist für die Belastung keine Verwalterzustimmung nach § 12 WEG erforderlich. Nimmt die Gemeinschaft selbst einen Sanierungskredit auf, bleibt dieser regelmäßig ohne dingliche Sicherheit; die Bank prüft stattdessen die Bonität der Gemeinschaft, die Höhe der Erhaltungsrücklage und die Zahlungsmoral der Eigentümer.

Für die Hausverwaltung ergeben sich vor allem Auskunftsaufgaben. Banken fordern bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung Teilungserklärung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Beschlusssammlung und Protokolle sowie eine Bestätigung über Hausgeldrückstände und Sonderumlagen an. Eine gut geführte Verwaltung stellt diese Unterlagen zügig bereit und beschleunigt damit die Kreditzusage. Bei Zwangsversteigerungen meldet sie die vorrangigen Hausgeldansprüche rechtzeitig an und sichert titulierte Rückstände bei Bedarf durch eine Zwangssicherungshypothek ab.

Fazit: Grundschuld verstehen, Kosten sparen, Rechte sichern

Die Grundschuld ist das flexible Standardinstrument der Immobilienfinanzierung, die Hypothek vor allem noch als Zwangssicherungshypothek relevant. Wer Bestellung, Kosten, Abtretung und Löschung kennt, spart bei Anschlussfinanzierung und Verkauf Zeit und Geld und vermeidet Überraschungen im Grundbuch. Eine professionelle Hausverwaltung unterstützt Eigentümer und Gemeinschaften dabei mit vollständigen Unterlagen, klarer Kommunikation gegenüber Banken und der konsequenten Sicherung der Ansprüche der Gemeinschaft.

Bildquellen: Titelbild © Artful Homes / Pexels · Bild 1 © anurag upadhyay / Pexels · Bild 2 © Macourt Media / Pexels

 
 
 

Kommentare


bottom of page