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Entziehung des Wohnungseigentums 2026: Voraussetzungen nach § 17 WEG, Abmahnung, Entziehungsbeschluss, Klage und Zwangsversteigerung

Eigentümer
vor 1 Tag
5 Min. Lesezeit

Das letzte Mittel der Gemeinschaft: Wann ein Wohnungseigentümer zum Verkauf gezwungen werden kann

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich ihre Mitglieder nicht aussuchen und sie kann sich auch nicht auflösen (§ 11 WEG). Was aber, wenn ein einzelner Eigentümer das Zusammenleben unerträglich macht, Nachbarn bedroht, das Gemeinschaftseigentum beschädigt oder über Jahre kein Hausgeld zahlt? Für diese Fälle sieht § 17 WEG die Entziehung des Wohnungseigentums vor: Die Gemeinschaft kann verlangen, dass der Störer seine Wohnung veräußert. Weil das Eigentum durch Art. 14 GG besonders geschützt ist, stellen Gesetz und Rechtsprechung hohe Hürden auf. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen nach der WEG-Reform, den Ablauf von der Abmahnung bis zur Zwangsversteigerung und die typischen Fehler, an denen Entziehungsverfahren scheitern.

Rechtsgrundlage: § 17 WEG in der Fassung seit dem 1. Dezember 2020

Nach § 17 Abs. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem Eigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen, wenn er sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Als Regelbeispiel nennt § 17 Abs. 2 WEG den Fall, dass der Eigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 und 2 WEG verstößt. Der Anspruch kann durch Vereinbarung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden (§ 17 Abs. 3 WEG), und das Urteil berechtigt zur Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes (§ 17 Abs. 4 WEG).

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die früheren §§ 18 und 19 WEG zusammengefasst und an mehreren Stellen verändert. Der Anspruch steht jetzt ausdrücklich der rechtsfähigen Gemeinschaft zu, nicht mehr den einzelnen Eigentümern. Das frühere zweite Regelbeispiel, ein Hausgeldrückstand von mehr als drei Prozent des Einheitswerts über mehr als drei Monate, wurde gestrichen. Die qualifizierte Mehrheit von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Eigentümer für den Entziehungsbeschluss ist entfallen; heute genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch die alte Abwendungsbefugnis, nach der ein wegen Zahlungsverzugs verurteilter Eigentümer die Versteigerung bis zum Zuschlag durch Nachzahlung stoppen konnte, gibt es im Gesetz nicht mehr.

Typische Entziehungsgründe: Störungen, Bedrohungen, Verwahrlosung und hartnäckiger Zahlungsverzug

Die Gerichte haben eine Entziehung insbesondere bei massiven, fortgesetzten Verstößen bejaht: wiederholte Beleidigungen, Bedrohungen oder tätliche Angriffe gegen Miteigentümer, Verwalter oder Handwerker, dauerhafte erhebliche Lärmbelästigungen, eine Verwahrlosung der Wohnung mit Geruchs- und Ungezieferbelastung für das ganze Haus, eigenmächtige Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum oder die beharrliche Verweigerung des Zutritts für notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung: Das Verhalten muss so schwer wiegen, dass den übrigen Eigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft objektiv nicht mehr zuzumuten ist. Einzelne Verstöße, auch wenn sie ärgerlich sind, reichen dafür nicht aus.

Umstritten war nach der Reform, ob Hausgeldrückstände allein noch eine Entziehung tragen können. Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Entziehungsklage nicht allein darauf gestützt werden kann, dass ein Eigentümer mit Zahlungen im Rückstand ist; eine fortlaufende und erhebliche Nichterfüllung der Zahlungspflichten kann aber sehr wohl eine so schwere Pflichtverletzung darstellen, dass die Entziehung gerechtfertigt ist. Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer über rund fünf Jahre mehr als 12.000 Euro nicht gezahlt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Oktober 2021, 2-13 S 9/21). In der Praxis empfiehlt es sich, Hausgeldrückstände parallel konsequent zu titulieren und zu vollstrecken, weil die Gemeinschaft in der Zwangsversteigerung mit ihrem Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG häufig schneller zu ihrem Geld kommt als über ein langwieriges Entziehungsverfahren.

Richterhammer neben Aktenordnern - die Entziehung des Wohnungseigentums wird im Klageverfahren vor dem Amtsgericht durchgesetzt

Schritt 1: Die Abmahnung, ohne die fast nichts geht

Vor einer Entziehung muss die Gemeinschaft alle zumutbaren milderen Mittel ausgeschöpft haben. Kernstück ist die Abmahnung. Sie muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, mit Datum und Vorfällen, zur Unterlassung auffordern und unmissverständlich deutlich machen, dass bei einer Fortsetzung die Entziehung des Wohnungseigentums droht. Eine bloße Aufforderung, sich künftig an die Hausordnung zu halten, genügt nicht (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 2024, 2-13 S 612/23). Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei schweren Straftaten, kann eine Abmahnung entbehrlich sein.

Wer die Abmahnung ausspricht, hat der Bundesgerichtshof im Juli 2025 geklärt: Beschließen die Eigentümer, den Verwalter mit der Abmahnung zu beauftragen, ist dieser Beschluss wie ein unmittelbarer Abmahnungsbeschluss selbständig anfechtbar. Das Gericht prüft dabei nur eingeschränkt, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten sind, ob der Beschluss hinreichend bestimmt ist und ob das abgemahnte Verhalten überhaupt eine Entziehung rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 4. Juli 2025, V ZR 77/24). Fehlt in der Abmahnung der Hinweis auf die drohende Entziehung, wertet der BGH den Beschluss lediglich als zulässige Aufforderung, das Verhalten künftig zu unterlassen; als Grundlage einer Entziehungsklage taugt er dann nicht.

Schritt 2 und 3: Entziehungsbeschluss und Klage der Gemeinschaft

Setzt der Eigentümer sein Verhalten nach der Abmahnung fort, beschließt die Eigentümerversammlung, die Entziehung geltend zu machen. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung klar bezeichnet sein, und der Beschluss muss die Verfehlungen konkret benennen, auf die er gestützt wird (AG Essen, Urteil vom 2. Februar 2022, 196 C 97/21). Es genügt die einfache Mehrheit; der betroffene Eigentümer ist nicht stimmberechtigt, weil die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits der Gemeinschaft gegen ihn betrifft (§ 25 Abs. 4 WEG). Die Klage erhebt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter (§ 9b WEG), vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Anlage liegt (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG).

Das Gericht prüft die Entziehungsvoraussetzungen umfassend und berücksichtigt Entwicklungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung, etwa ob sich der Eigentümer inzwischen dauerhaft gebessert oder die Rückstände vollständig beglichen hat. Der Streitwert orientiert sich regelmäßig am Wert der Wohnung, so dass erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Unterliegt die Gemeinschaft, trägt sie diese Kosten; sie werden dann nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt. Ein sorgfältig vorbereitetes Verfahren mit lückenloser Dokumentation, Zeugen und einer formal einwandfreien Abmahnung ist deshalb keine Formalie, sondern Voraussetzung für den Erfolg.

Hausmodell, Schlüssel und Vertrag - das Entziehungsurteil verpflichtet zur Veräußerung, notfalls im Wege der Zwangsversteigerung

Rechtsfolgen: Freihändiger Verkauf, Zwangsversteigerung und Verbleib des Erlöses

Das rechtskräftige Urteil verpflichtet den Eigentümer, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Er kann die Wohnung zunächst freihändig zu marktüblichen Bedingungen verkaufen, was für alle Beteiligten meist die wirtschaftlich beste Lösung ist. Kommt er dem nicht nach, kann die Gemeinschaft aus dem Urteil die Zwangsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz betreiben (§ 17 Abs. 4 WEG); mit dem Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über. Das Gleiche gilt für Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, etwa einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Eigentümer zur Veräußerung verpflichtet.

Die Entziehung ist keine entschädigungslose Enteignung. Der Versteigerungserlös steht nach Abzug der Verfahrenskosten und der Befriedigung vorrangiger Gläubiger, insbesondere der Grundpfandrechtsgläubiger und der Gemeinschaft mit ihren Hausgeldforderungen, dem bisherigen Eigentümer zu. Die Gemeinschaft erwirbt die Wohnung nicht; sie bekommt lediglich einen neuen Miteigentümer. Realistisch müssen Gemeinschaften mit einer Verfahrensdauer von ein bis drei Jahren rechnen, insbesondere wenn der Betroffene Beschlussanfechtungen erhebt und Rechtsmittel einlegt. Die Entziehung bleibt damit das, was der Gesetzgeber beabsichtigt hat: das äußerste Mittel, dem Mediation, Abmahnung, Unterlassungsklagen und die konsequente Beitreibung von Rückständen vorausgehen.

Eine professionelle Hausverwaltung schafft die Grundlagen dafür, dass ein Entziehungsverfahren überhaupt Aussicht auf Erfolg hat: Sie dokumentiert Störungen und Zahlungsrückstände lückenlos, formuliert Abmahnungen rechtssicher, bereitet Einladung und Beschlussvorlage für die Eigentümerversammlung korrekt vor und arbeitet mit einem auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwalt zusammen. Ebenso wichtig ist die Einschätzung, wann mildere Mittel wie eine Unterlassungsklage oder die Zwangsversteigerung aus titulierten Hausgeldforderungen der schnellere Weg sind. Wer eine erfahrene WEG-Verwaltung an seiner Seite hat, erspart der Gemeinschaft im Konfliktfall Zeit, Kosten und formale Fehler, an denen viele Entziehungsverfahren scheitern.

Bildquellen: Titelbild © Volker Thimm / Pexels · Bild 1 © Sora Shimazaki / Pexels · Bild 2 © Atlantic Ambience / Pexels

 
 
 

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