Dämmung von Kellerdecke und oberster Geschossdecke 2026: GEG-Pflichten, Förderung und Kosten im Mehrfamilienhaus
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- vor 21 Stunden
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Kellerdecke und oberste Geschossdecke: die günstigsten Quadratmeter der energetischen Sanierung
Wenn in einer Eigentümergemeinschaft über energetische Sanierung gesprochen wird, geht es fast immer um Heizung, Fassade oder Fenster. Dabei liegen zwei Flächen buchstäblich unter und über den Wohnungen, die deutlich weniger kosten und sich oft schon nach wenigen Jahren rechnen: die Kellerdecke und die oberste Geschossdecke. Beide lassen sich in der Regel ohne Gerüst, ohne Eingriff in die Wohnungen und ohne monatelange Baustelle dämmen. Und bei der obersten Geschossdecke ist die Dämmung im Mehrfamilienhaus nicht einmal freiwillig: Sie ist gesetzliche Pflicht.
Was Paragraph 47 GEG für Mehrfamilienhäuser vorschreibt
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt in Paragraph 47, dass bislang ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume nachträglich gedämmt werden. Maßstab ist ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von höchstens 0,24 W/(m2K). Die Pflicht entfällt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder die vorhandene Decke bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 einhält.
Entscheidend für Eigentümergemeinschaften ist die Reichweite der Ausnahme: Sie gilt ausschließlich für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Wechselt ein solches Haus den Eigentümer, muss der Erwerber innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung im Grundbuch nachrüsten. Für Mehrfamilienhäuser und WEG-Objekte greift diese Schonfrist nicht, die Anforderung gilt dort unmittelbar. Kontrolliert wird die Einhaltung der Nachrüstpflichten vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau, Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Kellerdecke: keine Nachrüstpflicht, aber klare Anforderungen bei der Sanierung
Für die Kellerdecke sieht das GEG keine eigenständige Nachrüstpflicht vor. Sobald die Gemeinschaft die Decke aber ohnehin anfasst und mehr als zehn Prozent der Bauteilfläche saniert werden, gelten die Bauteilanforderungen der Anlage 7 GEG. Für Decken gegen unbeheizte Räume liegt der Grenzwert bei 0,30 W/(m2K). Wer also im Zuge einer Kellersanierung nur ein Drittel der Fläche dämmt, muss dieses Drittel bereits normgerecht ausführen.
Unabhängig davon besteht eine oft übersehene Pflicht: Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen sind zu dämmen. In vielen Altbaukellern liegen hier die größten und billigsten Einsparungen überhaupt, weil blanke Vorlaufleitungen den Keller heizen statt die Wohnungen. Die Kellerdeckendämmung sorgt zusätzlich für spürbar wärmere Fußböden in den Erdgeschosswohnungen und beendet damit einen Dauerbrenner unter den Mieterbeschwerden.

Technik, Kosten und Einsparung
Die Kellerdecke wird üblicherweise von unten mit Dämmplatten aus Mineralwolle, EPS oder PUR verklebt und verdübelt, üblich sind 80 bis 140 Millimeter. Ist die lichte Höhe knapp oder liegen Leitungen und Kanäle im Weg, kommen Hochleistungsdämmstoffe mit geringerer Dicke oder eine Einblasdämmung in vorhandene Hohlräume infrage. Bei der obersten Geschossdecke unterscheidet man zwischen der unbegehbaren Variante mit Klemmfilz oder Einblasdämmung und dem begehbaren Aufbau mit druckfesten Platten und Verlegeplatten aus OSB oder Trockenestrich. Der begehbare Aufbau kostet deutlich mehr, erhält aber die Nutzbarkeit als Trockenboden oder Abstellfläche.
Als Größenordnung gilt: Die Kellerdeckendämmung liegt je nach Untergrund und Zugänglichkeit bei etwa 30 bis 70 Euro pro Quadratmeter, die unbegehbare Dämmung der obersten Geschossdecke bei rund 25 bis 60 Euro, der begehbare Aufbau bei 70 bis 120 Euro. In einem Mehrfamilienhaus mit 300 Quadratmetern Grundfläche bewegen sich beide Maßnahmen damit typischerweise im niedrigen fünfstelligen Bereich. Die Heizenergieeinsparung liegt erfahrungsgemäß bei rund fünf bis zehn Prozent je Bauteil, sodass sich die Investition in vielen Bestandsgebäuden innerhalb von acht bis fünfzehn Jahren amortisiert. Kein anderes Bauteil der Gebäudehülle erreicht ein ähnlich gutes Verhältnis von Aufwand und Wirkung.
Förderung 2026: 15 Prozent Zuschuss und die neue Deckelung des iSFP-Bonus
Beide Maßnahmen sind über die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) beim BAFA förderfähig. Der Grundfördersatz für die Gebäudehülle beträgt 15 Prozent. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) sind 20 Prozent möglich, allerdings hat sich hier zum 21. Juli 2026 etwas Wesentliches geändert: Der iSFP-Bonus von fünf Prozentpunkten wird nur noch gewährt, wenn die förderfähigen Kosten mindestens 30.000 Euro betragen, und er gilt ausschließlich für den Kostenanteil oberhalb dieser Schwelle. Für kleinere Einzelmaßnahmen bleibt es bei 15 Prozent.
Förderfähig sind maximal 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr, mit iSFP 60.000 Euro. Fachplanung und Baubegleitung werden zusätzlich mit 50 Prozent bezuschusst, im Mehrfamilienhaus bis zu 2.000 Euro je Wohneinheit. Zwei Punkte entscheiden in der Praxis über Erfolg oder Ablehnung: Der Antrag muss vor der Auftragserteilung gestellt werden, und es muss ein in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes geführter Energieberater eingebunden sein. Zu beachten ist außerdem, dass die BEG strengere U-Werte verlangt als das GEG, nämlich 0,14 W/(m2K) für die oberste Geschossdecke und 0,25 W/(m2K) für die Kellerdecke. Wer nur nach GEG dämmt, erfüllt das Gesetz, bekommt aber keinen Zuschuss.

Beschlussfassung in der WEG: Wer entscheidet und wer zahlt
Die Dämmung der obersten Geschossdecke und der Kellerdecke betrifft das Gemeinschaftseigentum. Beschlossen wird sie nach Paragraph 20 Absatz 1 WEG mit einfacher Mehrheit. Die spannendere Frage ist die Kostenverteilung: Grundsätzlich zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben. Anders liegt der Fall nach Paragraph 21 Absatz 2 WEG, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wird oder sich die Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisiert. Dann tragen alle Eigentümer die Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel.
Weil die Nachrüstpflicht nach Paragraph 47 GEG ohnehin besteht, ist die Dämmung der obersten Geschossdecke in vielen Gemeinschaften kein Ermessensthema, sondern eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung. Verwaltungen sollten die Finanzierung früh klären: Entnahme aus der Erhaltungsrücklage, Sonderumlage oder eine Kombination aus beidem. Den Förderantrag stellt die Gemeinschaft, die Zuschüsse fließen auf das Gemeinschaftskonto und mindern die umzulegenden Kosten.
Vermietete Wohnungen: Ankündigung und Modernisierungsumlage
Vermietende Eigentümer müssen die Maßnahme nach Paragraph 555c BGB drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Anschließend können acht Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umgelegt werden (Paragraph 559 BGB). Dabei sind Kappungsgrenze und Förderabzug zu beachten: Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren um höchstens drei Euro je Quadratmeter steigen, bei einer Ausgangsmiete unter sieben Euro nur um zwei Euro. Erhaltene Zuschüsse sind nach Paragraph 559a BGB von den umlagefähigen Kosten abzuziehen. Wer diese Reihenfolge sauber dokumentiert, vermeidet späteren Streit über die Wirksamkeit der Mieterhöhung.
Typische Fehler in der Praxis
Der häufigste Fehler ist die Beauftragung vor dem Förderantrag, sie führt ausnahmslos zum Verlust des Zuschusses. Bauphysikalisch problematisch sind ungedämmte Randbereiche und Wärmebrücken an Treppenhauswänden, Kellertüren und Deckendurchbrüchen, die einen großen Teil des Effekts wieder auffressen. Im Keller ist zudem der Brandschutz zu beachten: In notwendigen Fluren und Rettungswegen verlangen die Landesbauordnungen in der Regel nichtbrennbare Dämmstoffe. Und schließlich sollte die Restdeckenhöhe geprüft werden, bevor 140 Millimeter Dämmung bestellt sind - in vielen Altbaukellern entscheidet ein Zentimeter darüber, ob Türen und Leitungen noch passen.
Die Dämmung von Kellerdecke und oberster Geschossdecke ist technisch einfach, gesetzlich klar geregelt und wirtschaftlich attraktiv - und scheitert trotzdem regelmäßig an Fristen, Förmlichkeiten und unklarer Beschlusslage. Eine professionelle Hausverwaltung bringt Nachrüstpflichten, Förderlogik des BAFA, Beschlussfassung nach WEG und mietrechtliche Umlage in die richtige Reihenfolge, holt belastbare Vergleichsangebote ein und dokumentiert das Ergebnis prüfsicher. Wenn Ihre Eigentümergemeinschaft das Thema 2026 angehen möchte oder unsicher ist, ob die Nachrüstpflicht bereits greift, unterstützen wir Sie gern von der Bestandsaufnahme bis zur Abrechnung der Fördermittel.
Bildquellen: Titelbild (c) George Becker / Pexels - Bild 1 (c) Kate Filatova / Pexels - Bild 2 (c) Sonny Sixteen / Pexels



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