Steuerbonus nach Paragraph 35a EStG 2026: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Hausgeld- und Nebenkostenabrechnung absetzen
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Steuerbonus nach Paragraph 35a EStG: Bares Geld in der Hausgeld- und Nebenkostenabrechnung
In fast jeder Jahresabrechnung stecken mehrere hundert Euro, die sich direkt von der Steuerschuld abziehen lassen - und die dennoch Jahr fuer Jahr verfallen, weil niemand sie geltend macht. Die Rede ist von der Steuerermaessigung nach Paragraph 35a Einkommensteuergesetz fuer haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister, Aufzugswartung, Schornsteinfeger, Heizungsreparatur: All das faellt in der Regel darunter. Wer als Eigentuemer oder Mieter weiss, wie der Bonus funktioniert, holt sich einen Teil der Bewirtschaftungskosten vom Finanzamt zurueck.
Wie hoch der Steuerbonus ausfaellt
Paragraph 35a EStG kennt drei Toepfe, die nebeneinander genutzt werden koennen. Fuer haushaltsnahe Dienstleistungen - also Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeistertaetigkeiten - betraegt die Ermaessigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro im Jahr. Fuer Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung gilt ebenfalls ein Satz von 20 Prozent, hier gedeckelt auf 1.200 Euro jaehrlich, was Arbeitskosten von 6.000 Euro entspricht. Fuer haushaltsnahe Beschaeftigungsverhaeltnisse auf Minijob-Basis sind es 20 Prozent, hoechstens 510 Euro.
Entscheidend ist: Der Betrag mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Ein Bonus von 800 Euro bedeutet also 800 Euro weniger Steuer - unabhaengig vom persoenlichen Steuersatz. Die Hoechstbetraege gelten pro Haushalt und Jahr, nicht pro Person: Ein zusammen veranlagtes Ehepaar kann die Betraege nicht verdoppeln.
Was absetzbar ist - und was nicht
Begueenstigt sind ausschliesslich die Arbeitskosten, also Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten einschliesslich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten sind nicht absetzbar. Wird also das Treppenhaus gestrichen, zaehlt der Lohn des Malers, nicht die Farbe. Aus diesem Grund ist es so wichtig, dass Rechnungen die Arbeitskosten getrennt ausweisen - eine Pauschalrechnung ohne Aufschluesselung erkennt das Finanzamt nicht an.
Eine zweite Huerde ist die Zahlungsform: Die Leistung muss per Ueberweisung bezahlt worden sein. Barzahlungen sind vom Steuerbonus ausgeschlossen, selbst wenn eine ordnungsgemaesse Quittung vorliegt. Fuer die Gemeinschaft ist das unproblematisch, da Hausgeld und Rechnungen ohnehin unbar ueber das Gemeinschaftskonto laufen. Ausserdem muss die Leistung im Haushalt erbracht werden - Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers, etwa das Aufarbeiten einer ausgebauten Tuer, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begueenstigt.

Die Bescheinigung der Hausverwaltung ist der Schluessel
Weder das Finanzamt noch der Steuerberater kann aus einer Jahresabrechnung herauslesen, welcher Anteil der Kosten auf beguenstigte Arbeitsleistungen entfaellt. Deshalb erstellt eine gute Hausverwaltung zusaetzlich zur Jahresabrechnung eine Bescheinigung nach Paragraph 35a EStG. Darin werden die auf die einzelne Einheit entfallenden Betraege getrennt nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ausgewiesen - bereits um Materialkosten bereinigt.
Vermieter geben diese Werte an ihre Mieter weiter: Auch Mieter koennen den Steuerbonus fuer die in der Betriebskostenabrechnung enthaltenen Arbeitsleistungen nutzen, obwohl sie die Handwerker nie beauftragt haben. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung die beguenstigten Betraege ausweist. Fehlt diese Aufstellung, haben Mieter einen Anspruch darauf, sie nachzufordern - und Vermieter sind gut beraten, sie von vornherein beizulegen.
Welches Jahr ist massgeblich?
Hier kommt es auf die Rolle an. Mieter und Wohnungseigentuemer duerfen die Aufwendungen grundsaetzlich in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung beziehungsweise die Betriebskostenabrechnung genehmigt wurde oder ihnen zugegangen ist. Eine Abrechnung fuer 2025, die im Sommer 2026 beschlossen wird, wirkt sich damit in der Steuererklaerung fuer 2026 aus. Alternativ laesst die Finanzverwaltung auch die Beruecksichtigung im Jahr der Vorauszahlungen zu - entscheidend ist, dass ein Aufwand nicht doppelt angesetzt wird.
Ein Sonderfall sind Zahlungen aus der Erhaltungsruecklage. Die Einzahlung in die Ruecklage ist noch kein abziehbarer Aufwand - beguenstigt ist erst der Zeitpunkt, in dem die Gemeinschaft das Geld tatsaechlich fuer eine Handwerkerleistung verausgabt. Wird also eine Dachsanierung aus der Ruecklage bezahlt, entsteht der Steuerbonus im Jahr der Verwendung, nicht im Jahr der Ansparung. Eine sauber gefuehrte Bescheinigung bildet genau das ab.

Typische Fehler, die den Bonus kosten
Der haeufigste Fehler ist schlicht das Vergessen: Viele Eigentuemer legen die Jahresabrechnung ab, ohne die Bescheinigung in die Steuererklaerung zu uebernehmen. Ebenso oft werden Betraege aus der Abrechnung ungeprueft in voller Hoehe angesetzt, inklusive Material - das faellt bei der Pruefung auf und fuehrt zu Rueckfragen. Ein dritter Klassiker: Die Hoechstbetraege werden in einem Jahr ausgeschoepft, waehrend im Folgejahr Luft bleibt. Steht eine grosse Massnahme an, kann es sich lohnen, Abschlagszahlungen und Schlussrechnung ueber zwei Kalenderjahre zu verteilen - allerdings nur, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und mit dem Handwerker abgestimmt ist.
Nicht beguenstigt sind uebrigens Kosten, die keine Dienstleistung im Haushalt darstellen: Verwaltergebuehren, Versicherungspraemien, Grundsteuer sowie Wasser- und Heizkosten als reine Verbrauchsposten. Ebenfalls aussen vor bleiben Massnahmen, fuer die bereits eine oeffentliche Foerderung in Anspruch genommen wurde - eine Doppelfoerderung schliesst das Gesetz aus. Wer eine KfW-gefoerderte Heizungsmodernisierung durchfuehrt, kann fuer denselben Aufwand nicht zusaetzlich den Handwerkerbonus ansetzen.
Fazit: Ein Vorteil, der Verwaltungsqualitaet sichtbar macht
Der Steuerbonus nach Paragraph 35a EStG ist kein Nischenthema, sondern fuer die meisten Haushalte der greifbarste finanzielle Vorteil aus der Jahresabrechnung. Bei einer typischen Eigentumswohnung kommen ueber Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Wartungen und laufende Reparaturen schnell mehrere hundert Euro Erstattung zusammen. Voraussetzung ist eine Abrechnung, die die beguenstigten Arbeitskosten sauber trennt und nachvollziehbar auf die einzelne Einheit umlegt.
Genau das leistet eine professionelle Hausverwaltung: Sie achtet schon bei der Rechnungspruefung darauf, dass Handwerker Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen, sie zahlt konsequent unbar, und sie stellt jedem Eigentuemer und - ueber den Vermieter - jedem Mieter eine belastbare Bescheinigung nach Paragraph 35a EStG zur Verfuegung. Wenn Sie in Ihrer Abrechnung bisher keine solche Aufstellung finden, sprechen Sie uns an. Wir zeigen Ihnen, welches Potenzial in Ihrer Abrechnung steckt.
Bildquellen: Titelbild (c) Polina Tankilevitch / Pexels - Bild 1 (c) Miguel A. Padrinan / Pexels - Bild 2 (c) Deivis Sandoval / Pexels



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