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Kleine WEG mit zwei oder drei Parteien 2026: Verwalterpflicht, Selbstverwaltung, Patt-Situationen und Beschlussfassung

Eigentümer
vor 13 Minuten
5 Min. Lesezeit

Warum auch die Zweiergemeinschaft eine echte WEG ist

Wird ein Zweifamilienhaus, eine Doppelhaushälfte oder ein kleines Mehrfamilienhaus nach Paragraph 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt, entsteht mit der Anlage der Wohnungsgrundbücher eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt keine Bagatellgrenze: Für zwei Parteien gelten dieselben Regeln wie für eine Anlage mit 200 Einheiten. Die Gemeinschaft ist nach Paragraph 9a WEG rechtsfähig, muss ein eigenes Konto führen, jährlich einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung beschließen, eine Erhaltungsrücklage ansammeln und ihre Beschlüsse in einer Beschluss-Sammlung dokumentieren.

In der Praxis wird das oft unterschätzt. Viele kleine Gemeinschaften laufen jahrelang informell: Man teilt sich die Gebäudeversicherung, spricht Reparaturen mündlich ab und rechnet die Kosten per Überweisung untereinander ab. Solange sich die Beteiligten verstehen, funktioniert das. Probleme entstehen beim Verkauf einer Einheit, bei einem Erbfall, bei größeren Sanierungen oder wenn ein Eigentümer nicht mehr mitzieht. Dann fehlt es an Beschlüssen, an Rücklagen und an einer sauberen Abrechnungsgrundlage. Wer die Regeln des WEG-Rechts früh nutzt, erspart sich später viel Streit.

Braucht eine kleine WEG einen Verwalter?

Eine gesetzliche Pflicht, einen externen Verwalter zu bestellen, gibt es nicht. Nach Paragraph 18 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft selbst. Allerdings hat jeder einzelne Wohnungseigentümer nach Paragraph 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung, und dazu zählt nach Paragraph 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Für kleine Gemeinschaften sieht das Gesetz eine Ausnahme vor: Bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, wurde ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt und verlangt weniger als ein Drittel der Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, ist die Selbstverwaltung durch einen Eigentümer ordnungsgemäß.

Für die Zwei- oder Dreiparteien-WEG bedeutet das: Solange alle einverstanden sind, darf ein Eigentümer die Verwaltung übernehmen. Verlangt aber ein Eigentümer die Bestellung eines professionellen Verwalters, kann er diesen Anspruch notfalls per Beschlussersetzungsklage nach Paragraph 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gerichtlich durchsetzen. Ein einzelner Eigentümer kann die professionelle Verwaltung also nicht dauerhaft blockieren. Hinzu kommt: Viele Banken, Versicherer und Handwerker verlangen einen Bestellungsbeschluss oder eine Verwaltervollmacht, bevor sie mit der Gemeinschaft Verträge schließen.

Leerer Besprechungsraum mit Tisch und Stühlen als Sinnbild für die Eigentümerversammlung einer kleinen WEG

Selbstverwaltung: Wer handelt für die Gemeinschaft?

Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, wird sie nach Paragraph 9b Abs. 1 Satz 2 WEG durch alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Jeder Vertrag, jede Kontoeröffnung und jeder Auftrag an einen Handwerker müsste dann von allen Eigentümern gemeinsam unterschrieben werden. Das ist bei zwei Parteien noch machbar, bei drei oder vier Parteien aber schon umständlich. Deshalb wird in der Praxis meist einer der Eigentümer per Beschluss nach Paragraph 26 WEG zum Verwalter bestellt, wahlweise mit oder ohne Vergütung. Die Bestellung darf höchstens fünf Jahre dauern, nach der Begründung des Wohnungseigentums zunächst höchstens drei Jahre, und kann jederzeit widerrufen werden.

Der Eigentümer-Verwalter hat dieselben Pflichten wie ein Profi: Er führt das Gemeinschaftskonto getrennt vom Privatvermögen, erstellt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht nach Paragraph 28 WEG, beruft die Versammlung ein, führt die Beschluss-Sammlung und sorgt für Verkehrssicherung und Instandhaltung. Verletzt er diese Pflichten, haftet er der Gemeinschaft auf Schadensersatz. Ohne Verwalter darf die Versammlung nach Paragraph 24 Abs. 3 WEG nur der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen. Kleine Gemeinschaften sollten deshalb mindestens einen Eigentümer ausdrücklich zur Einberufung ermächtigen.

Stimmrecht und Patt-Situation bei zwei Parteien

Sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt, gilt nach Paragraph 25 Abs. 2 WEG das Kopfprinzip: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, unabhängig von der Größe seiner Wohnung und auch dann, wenn ihm mehrere Einheiten gehören. Bei zwei Parteien führt jede Uneinigkeit zum Patt, und ein Antrag ohne Mehrheit gilt als abgelehnt. Bei drei Parteien entscheidet die Zwei-zu-eins-Mehrheit, was den überstimmten Eigentümer aber nicht rechtlos stellt: Er kann Beschlüsse innerhalb eines Monats nach Paragraph 45 WEG anfechten, wenn sie nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Seit der WEG-Reform 2020 gibt es kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn nur ein Eigentümer erscheint. In der Zweiergemeinschaft kann also derjenige, der zur Versammlung kommt, allein wirksame Beschlüsse fassen, sofern die Ladung mit der dreiwöchigen Frist nach Paragraph 24 Abs. 4 WEG in Textform zugegangen ist. Wer Beschlüsse verhindern will, muss teilnehmen und dagegen stimmen. Bei Stimmengleichheit bleibt als Ausweg die Beschlussersetzungsklage: Das Amtsgericht ersetzt den Beschluss, wenn ein Eigentümer einen Anspruch auf die Maßnahme hat, etwa bei einer dringend notwendigen Dachsanierung, der Bildung einer angemessenen Rücklage oder der Bestellung eines Verwalters. Alternativ können Umlaufbeschlüsse nach Paragraph 23 Abs. 3 WEG in Textform gefasst werden, wenn alle Eigentümer zustimmen.

Reihe kleiner Wohnhäuser mit wenigen Einheiten, typisch für eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft

Kostenverteilung, Rücklage und Abrechnung in der kleinen WEG

Die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums werden nach Paragraph 16 Abs. 2 WEG im Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Durch Beschluss kann die Gemeinschaft für einzelne Kostenarten oder bestimmte Maßnahmen einen abweichenden Schlüssel festlegen, zum Beispiel den Verbrauch für Wasser oder eine Trennung nach Hausteilen bei Doppelhaushälften. Gerade bei aufgeteilten Zweifamilienhäusern enthalten die Teilungserklärungen häufig Sondernutzungsrechte an Garten, Garage oder Dachboden mit eigenen Kostenregelungen, die vor jeder Abrechnung genau gelesen werden sollten.

Die Erhaltungsrücklage gehört nach Paragraph 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung und ist auch für zwei Parteien Pflicht. Als Orientierung dienen die nach Baualter gestaffelten Instandhaltungspauschalen der Zweiten Berechnungsverordnung oder eine objektbezogene Planung anhand des tatsächlichen Sanierungsbedarfs von Dach, Fassade, Heizung und Leitungen. Die Rücklage gehört auf ein eigenes Konto der Gemeinschaft, nicht auf ein Privatkonto eines Eigentümers. Einmal jährlich sind Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung zu beschließen; über den Vermögensbericht erfahren alle Parteien, wie hoch die Rücklage und die offenen Forderungen sind. Beim Verkauf einer Einheit verlangen Notare, Käufer und finanzierende Banken diese Unterlagen regelmäßig.

Typische Streitpunkte und wie man sie vermeidet

Die häufigsten Konflikte in kleinen Gemeinschaften drehen sich um Sanierungen, die eine Partei für dringend und die andere für überflüssig hält, um die Nutzung von Garten, Hof und Stellplätzen, um Lärm und um Eigenleistungen, die ein Eigentümer erbracht hat und nun verrechnet sehen möchte. Rechtlich klar ist: Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum können nicht von einem Eigentümer allein beauftragt werden, auch nicht am eigenen Hausteil. Eigenleistungen dürfen nur verrechnet werden, wenn die Gemeinschaft dies vorher beschlossen hat. Und wer ohne Beschluss saniert, kann die Kosten nicht nachträglich auf den Nachbarn umlegen.

Vorbeugen lässt sich mit einer klaren Gemeinschaftsordnung, festen jährlichen Versammlungsterminen, einem schriftlichen Protokoll jeder Entscheidung und einem angemessenen Rücklagenpolster, das kleinere Reparaturen ohne Sonderumlage ermöglicht. Bei festgefahrenen Konflikten helfen eine Mediation oder die Bestellung eines neutralen externen Verwalters, der die Kommunikation übernimmt und die Abrechnung objektiviert.

Professionelle Verwaltung für kleine Gemeinschaften

Viele Hausverwaltungen nehmen Objekte mit zwei bis fünf Einheiten nur zu Mindestpauschalen an, weil der Grundaufwand für Buchhaltung, Versammlung und Jahresabrechnung unabhängig von der Größe anfällt. Dennoch lohnt sich der Vergleich: Eine professionelle Hausverwaltung bringt die rechtssichere Beschlussfassung, das Gemeinschaftskonto, die Jahresabrechnung mit Vermögensbericht und die Rücklagenplanung in eine Form, die vor Gericht, gegenüber Käufern und gegenüber der Bank Bestand hat. Gerade in Zweiergemeinschaften, in denen sich die Parteien nicht mehr einig sind, ist der neutrale Verwalter oft der einzige Weg, das Gebäude sinnvoll zu bewirtschaften. Über suchen-hausverwaltung.de finden Eigentümer kleiner Gemeinschaften Verwalter, die auch kleine Objekte betreuen.

Bildquellen: Titelbild © Curtis Adams / Pexels · Bild 1 © Vizito Visitor Management System / Pexels · Bild 2 © Curtis Adams / Pexels

 
 
 

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