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Kellernutzung & Lagerräume in der WEG 2026: Rechte, Pflichten und häufige Streitpunkte

  • Eigentümer
  • vor 3 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Kellernutzung & Lagerräume: Was in der WEG erlaubt ist

Kellerräume und Abstellflächen gehören zu den wertvollsten Nebenräumen eines Mehrfamilienhauses. Doch gerade hier kommt es in Wohnungseigentümergemeinschaften häufig zu Konflikten: Überfüllte Gänge, unsachgemäße Lagerung oder die Frage, ob der Keller als Hobbyraum genutzt werden darf. Klare Regelungen in der Teilungserklärung und Hausordnung sind entscheidend für ein harmonisches Miteinander.

Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Fragen rund um die Kellernutzung in der WEG: Was ist Sondereigentum, was Gemeinschaftseigentum? Was darf gelagert werden? Und welche Umbauten sind zulässig?

Leerer Lagerraum mit Regalen

Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

Ob ein Kellerraum zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört, ergibt sich aus der Teilungserklärung. In den meisten Fällen sind die einzelnen Kellerabteile als Sondereigentum oder zumindest als Sondernutzungsrecht den jeweiligen Wohnungen zugeordnet. Die Kellerfläche, Gänge, Versorgungsleitungen und tragende Wände gehören hingegen zum Gemeinschaftseigentum.

Wichtig ist die Unterscheidung: Ein Sondernutzungsrecht gibt dem Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht, aber kein Eigentum an der Fläche selbst. Das bedeutet, dass bauliche Veränderungen – etwa der Einbau von Steckdosen oder das Versetzen von Trennwänden – der Zustimmung der WEG bedürfen, auch wenn der Raum ausschließlich von einem Eigentümer genutzt wird.

Was darf im Keller gelagert werden?

Grundsätzlich darf im zugewiesenen Kellerabteil alles gelagert werden, was die Sicherheit und die Rechte der übrigen Eigentümer nicht beeinträchtigt. Nicht zulässig ist die Lagerung von Gefahrstoffen wie Benzin, Propangas oder größeren Mengen leicht entflammbarer Materialien. Auch Sperrgut, das den Fluchtweg im Kellergang blockiert, ist aus Brandschutzgründen untersagt. Die Kellerflächen außerhalb der Abteile – also Gänge und Gemeinschaftsflächen – müssen grundsätzlich frei bleiben.

Besondere Vorsicht gilt bei Feuchtigkeit: Keller sind anfällig für aufsteigende Nässe und Kondensation. Empfindliche Gegenstände sollten nicht direkt auf dem Boden, sondern auf Regalen oder Paletten gelagert werden. Eine ausreichende Belüftung ist essenziell, um Schimmelbildung vorzubeugen. Die Hausverwaltung sollte regelmäßig prüfen, ob die Kellerfenster und Belüftungsklappen funktionsfähig sind.

Betonwand in einem Kellerraum

Umnutzung und Umbau des Kellers

Die Umnutzung eines Kellerraums – etwa als Hobbyraum, Fitnessraum oder Homeoffice – ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber strengen Voraussetzungen. Zum einen muss die Teilungserklärung eine solche Nutzung zulassen oder die Eigentümerversammlung zustimmen. Zum anderen müssen baurechtliche Anforderungen erfüllt sein: Raumhöhe, Belichtung, Belüftung und Brandschutz müssen den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung entsprechen.

Auch der Einbau einer Waschmaschine oder eines Trockners im Keller bedarf der Zustimmung, sofern die Geräte an Gemeinschaftsleitungen angeschlossen werden. Die Geräuschbelastung für benachbarte Kellerabteile und darüberliegende Wohnungen muss zumutbar bleiben. Tipp: Lassen Sie geplante Umbauten vorab von der Hausverwaltung prüfen und holen Sie einen formellen Beschluss der Eigentümerversammlung ein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Bildquellen: Titelbild © Curtis Adams / Pexels · Bild 1 © Karolina Grabowska / Pexels · Bild 2 © Henry & Co / Pexels

 
 
 

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