Hausverwaltung wechseln 2026: So gelingt der Verwalterwechsel für Eigentümergemeinschaften
- Eigentümer
- 1. Apr.
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 12. Apr.
Nicht jede Hausverwaltung erfüllt die Erwartungen der Eigentümergemeinschaft. Mangelnde Erreichbarkeit, fehlende Transparenz, verspätete Abrechnungen oder steigende Kosten – die Gründe für einen Verwalterwechsel sind vielfaltig. Seit der WEG-Reform 2020 ist der Wechsel deutlich einfacher geworden: Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen. Doch der Ablauf erfordert sorgfältige Planung. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie ein reibungsloser Verwalterwechsel 2026 gelingt.
Wann ist ein Verwalterwechsel sinnvoll?
Ein Wechsel der Hausverwaltung sollte gut überlegt sein. Typische Anzeichen für eine unzureichende Verwaltung sind: Die Jahresabrechnung kommt regelmäßig zu spät oder enthält Fehler. Der Verwalter ist schlecht erreichbar und reagiert nicht zeitnah auf Anfragen. Instandhaltungsmaßnahmen werden verzögert oder gar nicht umgesetzt. Die Eigentümerversammlung wird schlecht vorbereitet oder nicht transparent geführt. Es fehlt an digitalen Lösungen und moderner Kommunikation. Die Verwaltungskosten steigen ohne erkennbaren Mehrwert.
Bevor ein Wechsel eingeleitet wird, empfiehlt es sich, das Gespräch mit der aktuellen Verwaltung zu suchen. Manchmal lassen sich Probleme durch klare Kommunikation und konkrete Vereinbarungen lösen. Wenn die Hausverwaltung jedoch trotz wiederholter Hinweise keine Verbesserung zeigt, ist ein Wechsel oft die beste Lösung für die Eigentümergemeinschaft.

Rechtliche Grundlage: Abberufung und Kündigung seit der WEG-Reform
Seit der WEG-Reform 2020 (WEMöG) kann die Eigentümergemeinschaft den Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen – ein besonderer Grund ist nicht mehr erforderlich (§ 26 Abs. 3 WEG). Das ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber der früheren Rechtslage, als für eine Abberufung ein wichtiger Grund vorliegen musste. Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen Abberufung und Vertragskündigung: Die Abberufung beendet die Organstellung des Verwalters, die Kündigung beendet den Verwaltervertrag.
Wird der Verwalter nur abberufen, aber der Vertrag nicht gekündigt, bleibt er weiterhin vergütungspflichtig – obwohl er keine Verwaltungstätigkeit mehr ausübt. Daher sollte die Eigentümerversammlung stets beides gleichzeitig beschließen: die Abberufung des bisherigen Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags. Dieser Doppelbeschluss ist zwingend notwendig, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Schritt für Schritt: So läuft der Verwalterwechsel ab
Der Verwalterwechsel folgt einem klaren Ablauf. Im ersten Schritt sollten die unzufriedenen Eigentümer Kontakt zu anderen Miteigentümern aufnehmen und eine Mehrheit für den Wechsel organisieren. Im zweiten Schritt wird eine Eigentümerversammlung einberufen. Jeder Eigentümer kann die Einberufung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG). In der Versammlung wird dann über die Abberufung des alten Verwalters, die Kündigung des Verwaltervertrags und die Bestellung eines neuen Verwalters abgestimmt.
Im dritten Schritt wird der neue Verwalter gewählt. Idealerweise holen die Eigentümer vorab mindestens drei Angebote von verschiedenen Verwaltungen ein und vergleichen Leistung, Erfahrung und Preis. Plattformen wie suchen-hausverwaltung.de helfen dabei, passende Verwaltungen in der Region zu finden. Im vierten Schritt erfolgt die geordnete Übergabe: Der alte Verwalter ist verpflichtet, alle Verwaltungsunterlagen, Schlüssel, Verträge, Kontozzugänge und Geldmittel an den neuen Verwalter herauszugeben.

Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten beachten
Auch wenn die Abberufung des Verwalters jederzeit möglich ist, sollten die vertraglichen Kündigungsfristen beachtet werden. Der Verwaltervertrag hat in der Regel eine feste Laufzeit von drei bis fünf Jahren. Eine ordentliche Kündigung ist zum Ablauf dieser Laufzeit möglich, häufig mit einer Kündigungsfrist von drei bis sechs Monaten. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich oft automatisch.
Seit der WEG-Reform 2020 ist die maximale Erstbestellungszeit auf drei Jahre begrenzt, Verlängerungen auf jeweils zwei Jahre. Altverträge, die vor der Reform geschlossen wurden, behalten ihre ursprünglichen Laufzeiten. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Verwalters ist auch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung von Fristen möglich – etwa bei Veruntreuung von Geldern, wiederholter Pflichtvernaachlässigung oder grober Verletzung der Treuepflicht.
Die Übergabe: Was der alte Verwalter herausgeben muss
Nach der Abberufung ist der bisherige Verwalter zur vollständigen Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen verpflichtet. Dazu gehören: die gesamte Buchhaltung und alle Kontoauszüge, Eigentümerversammlungsprotokolle und Beschlusssammlungen, Versicherungsverträge und Wartungsverträge, Mietverträge (bei Mietverwaltung), technische Unterlagen und Gebäudedokumentation, alle Schlüssel und Zugangscodes sowie die Rückgeldmittel der WEG einschließlich der Instandhaltungsrücklage.
In der Praxis kommt es leider nicht selten vor, dass der abberufene Verwalter die Übergabe verzögert oder Unterlagen nicht vollständig herausgibt. In solchen Fällen kann die WEG den Herausgabeanspruch gerichtlich durchsetzen. Der neue Verwalter sollte bei der Übernahme ein detailliertes Übergabeprotokoll erstellen und den Zustand aller erhaltenen Unterlagen dokumentieren.
Den richtigen neuen Verwalter finden
Die Wahl des neuen Verwalters ist mindestens so wichtig wie der Wechsel selbst. Eigentümer sollten bei der Auswahl auf folgende Kriterien achten: Ist der Verwalter nach § 34c GewO zertifiziert und verfügt über ausreichend Berufserfahrung? Wie viele Objekte verwaltet er und hat er Kapaziaten für Ihre WEG? Bietet er transparente Kostenstrukturen und klar definierte Leistungspakete? Nutzt er moderne Verwaltungssoftware und digitale Kommunikationschanale? Hat er gute Referenzen und Bewertungen von anderen Eigentümergemeinschaften?
Es empfiehlt sich, mindestens drei Angebote einzuholen und die Verwalter zu einem persönlichen Gespräch oder einer Vorstellung auf der Eigentümerversammlung einzuladen. So können sich alle Eigentümer ein Bild machen und eine fundierte Entscheidung treffen.

Häufige Fehler beim Verwalterwechsel vermeiden
Beim Verwalterwechsel werden häufig vermeidbare Fehler gemacht. Dazu gehört, die Kündigung des Verwaltervertrags bei der Abberufung zu vergessen, sodass doppelte Kosten entstehen. Ein weiterer Fehler ist es, keinen neuen Verwalter vorbereitet zu haben – denn eine verwaltungslose Zeit kann zu rechtlichen und organisatorischen Problemen führen. Auch sollte der Beschluss der Eigentümerversammlung formal korrekt formuliert und protokolliert werden, da fehlerhafte Beschlüsse anfechtbar sind. Schließlich sollte die Eigentümergemeinschaft sich nicht allein vom niedrigsten Preis leiten lassen: Eine billige Verwaltung, die schlecht arbeitet, kostet am Ende mehr als eine professionelle Verwaltung mit fairen Preisen.
Fazit: Der Verwalterwechsel ist einfacher als viele denken
Dank der WEG-Reform 2020 ist der Wechsel der Hausverwaltung 2026 einfacher denn je. Einfache Mehrheit genügt, ein besonderer Grund ist nicht nötig. Wer den Wechsel sorgfältig plant, die Kündigungsfristen beachtet und sich rechtzeitig nach Alternativen umschaut, kann die Übergabe reibungslos gestalten. Eine gute Hausverwaltung macht den Unterschied – für den Werterhalt der Immobilie, die Zufriedenheit der Eigentümer und ein harmonisches Miteinander in der Gemeinschaft.
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