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Flucht- und Rettungswege im Mehrfamilienhaus 2026: Treppenraum freihalten, zweiter Rettungsweg, Anleiterbarkeit und Pflichten von WEG und Vermieter

Eigentümer
vor 8 Minuten
4 Min. Lesezeit

Rettungswege entscheiden im Brandfall ueber Minuten

Brennt es in einem Mehrfamilienhaus, bleiben den Bewohnern selten mehr als zwei bis drei Minuten, um das Gebaeude zu verlassen. Ob das gelingt, haengt nicht von der Feuerwehr ab, sondern davon, ob der Rettungsweg frei, rauchfrei und begehbar ist. Genau hier liegt eine der am haeufigsten unterschaetzten Pflichten von Wohnungseigentuemergemeinschaften, Vermietern und Hausverwaltungen. Der Beitrag ordnet die bauordnungsrechtlichen Vorgaben ein und zeigt, was im Alltag der Verwaltung konkret zu tun ist.

Zwei voneinander unabhaengige Rettungswege sind der Grundsatz

Das Bauordnungsrecht der Laender verlangt, dass fuer jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsraeumen in jedem Geschoss zwei voneinander unabhaengige Rettungswege ins Freie vorhanden sind. Der erste Rettungsweg ist im Wohngebaeude in der Regel das notwendige Treppenhaus. Der zweite Rettungsweg kann ueber eine weitere notwendige Treppe fuehren - oder, und das ist der Normalfall im Bestand, ueber Rettungsgeraete der Feuerwehr, also Drehleiter oder tragbare Leitern.

Beide Wege duerfen nicht derselben Gefahrenquelle unterliegen. Deshalb genuegt es nicht, wenn zwei Treppen in denselben Flur muenden. Welche Variante fuer ein konkretes Gebaeude gilt, ergibt sich aus der Baugenehmigung und dem Brandschutznachweis. Diese Unterlagen gehoeren zu den Verwaltungsunterlagen und sollten in der Verwaltung vorliegen - sie sind die Grundlage fuer jede Beurteilung.

Der Treppenraum ist Rettungsweg, kein Abstellraum

Die haeufigste Beanstandung bei Brandschauen ist der zugestellte Treppenraum. Schuhschraenke, Regale, Fahrraeder, Altpapier, Moebel, Pflanzen und Muellsaecke sind dort nicht nur Stolperfallen, sondern Brandlast und Rauchquelle. Brennende Kunststoffe in einem Treppenhaus erzeugen innerhalb weniger Sekunden eine undurchdringliche Rauchschicht und machen den ersten Rettungsweg unbenutzbar - und zwar fuer alle Geschosse darueber.

Rechtlich gilt: Der notwendige Treppenraum muss in seiner gesamten erforderlichen Breite frei bleiben. Als praktische Orientierung dient eine lichte Restbreite von mindestens einem Meter, die ueberall durchgehend erhalten bleiben muss - auch an Engstellen, Podesten und vor Tueren. Kinderwagen, Rollatoren und Rollstuehle sind dabei differenziert zu betrachten: Die Rechtsprechung haelt das kurzzeitige Abstellen fuer hinnehmbar, wenn kein anderer zumutbarer Platz zur Verfuegung steht und der Rettungsweg tatsaechlich nicht beeintraechtigt wird. Ein dauerhaft abgestelltes Fahrrad erfuellt diese Voraussetzung nicht.

Freier moderner Treppenraum mit Handlauf und Fensterflaechen als Beispiel fuer einen benutzbaren Rettungsweg

Brandschutztueren muessen schliessen - jeden Tag

Tueren vom Keller, vom Dachboden, von Abstellraeumen oder von der Tiefgarage zum Treppenraum sind in der Regel als Rauchschutz- oder Feuerschutztueren ausgefuehrt und mit einem Selbstschliesser versehen. Werden sie mit Keilen, Haken oder Gummibaendern offen gehalten, ist der Rauchschutz vollstaendig aufgehoben. Zulaessig sind offenstehende Brandschutztueren nur mit einer zugelassenen Feststellanlage, die ueber Rauchmelder im Brandfall automatisch ausloest.

Ebenso wichtig sind die Rauchabzugsoeffnungen im Treppenraum, etwa Dachfenster oder Lichtkuppeln mit Oeffnungsmechanismus. Sie muessen funktionsfaehig und von der Eingangsebene aus bedienbar sein. Blockierte Kurbeln, abgerissene Seilzuege und zugewachsene Lichtkuppeln sind typische Befunde bei Objektbegehungen.

Anleiterbarkeit: der zweite Rettungsweg muss erreichbar bleiben

Fuehrt der zweite Rettungsweg ueber Geraete der Feuerwehr, muss die Feuerwehr die betroffenen Fenster oder Balkone tatsaechlich erreichen koennen. Erforderlich sind befahrbare Zufahrten und gegebenenfalls Aufstell- und Bewegungsflaechen nach den landesrechtlichen Richtlinien. Diese Flaechen sind dauerhaft freizuhalten und zu kennzeichnen.

In der Praxis wird die Anleiterbarkeit oft unbemerkt zerstoert: durch dauerhaft parkende Fahrzeuge auf der Feuerwehrzufahrt, durch hochgewachsene Baeume und Hecken vor den Rettungsfenstern, durch Carports und Muellboxen auf der Aufstellflaeche oder durch nachtraeglich angebrachte Markisen, Balkonverglasungen, Rankgitter und Solarmodule. Jede bauliche Veraenderung an der Fassade sollte deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt geprueft werden, bevor die Gemeinschaft sie gestattet.

Beleuchtung und Kennzeichnung im Wohngebaeude

Eine Sicherheitsbeleuchtung mit eigener Stromversorgung ist im normalen Wohngebaeude regelmaessig nicht vorgeschrieben. Strengere Anforderungen gelten fuer Hochhaeuser und fuer Sonderbauten sowie fuer Tiefgaragen, in denen Rettungswege zu kennzeichnen und zu beleuchten sind. Werden Gebaeudeteile gewerblich genutzt, kommen zusaetzlich die Vorgaben des Arbeitsstaettenrechts hinzu, insbesondere zur Kennzeichnung der Fluchtwege.

Unabhaengig davon gehoert eine funktionierende Treppenhausbeleuchtung zur Verkehrssicherungspflicht. Zeitschaltungen sollten so eingestellt sein, dass ein Bewohner das gesamte Treppenhaus in einem Durchgang zuruecklegen kann. Bewegungsmelder in Verbindung mit LED-Technik sind hier technisch und wirtschaftlich die bessere Loesung als kurz getaktete Treppenlichtautomaten.

Flur mit gruenem Rettungszeichen als Hinweis auf den gekennzeichneten Rettungsweg im Gebaeude

Pflichten und Haftung von WEG, Vermieter und Verwaltung

Die Verkehrssicherungspflicht fuer das gemeinschaftliche Eigentum trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentuemer; im Mietshaus den Eigentuemer als Vermieter. Die Hausverwaltung hat die Pflicht, den Zustand regelmaessig zu kontrollieren, Maengel zu dokumentieren und auf ihre Beseitigung hinzuwirken. Kommt es zu einem Personenschaden und war der Rettungsweg erkennbar und ueber laengere Zeit zugestellt, stehen Haftungsfragen und unter Umstaenden strafrechtliche Ermittlungen im Raum.

Praktisch bewaehrt hat sich eine dokumentierte Begehung in festen Abstaenden - je nach Objekt quartalsweise oder halbjaehrlich - mit Fotoprotokoll, Mangelliste und Fristen. Die Dokumentation dient nicht nur der Mangelbeseitigung, sondern auch dem Nachweis, dass die Verwaltung ihren Pflichten nachgekommen ist.

Durchsetzung: Hausordnung, Abmahnung, Beseitigung

In der Wohnungseigentuemergemeinschaft ist die Hausordnung das zentrale Instrument. Sie kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und sollte ein ausdrueckliches Verbot enthalten, Gegenstaende im Treppenraum, in notwendigen Fluren und auf Feuerwehrflaechen abzustellen. Der Verwalter kann sich auf diesen Beschluss stuetzen, wenn er Eigentuemer und Mieter anschreibt.

Im Mietverhaeltnis folgt der Anspruch aus dem Mietvertrag und der Hausordnung. Der Ablauf ist gestuft: Hinweis mit Fristsetzung, dann Abmahnung, dann Beseitigungsanspruch - in schweren und wiederholten Faellen kann eine Kuendigung in Betracht kommen. Gegenstaende eigenmaechtig zu entfernen, ist dagegen heikel, weil darin eine verbotene Eigenmacht liegen kann. Zulaessig ist das Beraeumen nur bei akuter Gefahr oder nach fruchtlosem Fristablauf und entsprechender Ankuendigung; sichergestellte Gegenstaende sind dann aufzubewahren.

Was in die Kommunikation mit den Bewohnern gehoert

Rettungswege werden selten aus boesem Willen zugestellt, sondern aus Platznot. Wirksam ist deshalb die Kombination aus klarer Regel und echter Alternative: ein abschliessbarer Fahrradraum, Kinderwagenstellplaetze im Erdgeschoss ausserhalb des Rettungswegs, ausreichend dimensionierte Muellstandflaechen und ein Hinweis zu den Lademoeglichkeiten fuer E-Bike-Akkus. Ein kurzer Aushang, der erklaert, warum der Treppenraum frei bleiben muss, wirkt in der Regel besser als eine Androhung.

Flucht- und Rettungswege sind ein Thema, bei dem Formalien und Lebensschutz unmittelbar zusammenfallen. Eine professionelle Hausverwaltung kennt den Brandschutznachweis des Objekts, prueft Treppenraum, Brandschutztueren, Rauchabzug und Anleiterbarkeit bei dokumentierten Begehungen, bereitet die erforderlichen Beschluesse zu Hausordnung und baulichen Massnahmen vor und setzt die Freihaltung gegenueber Eigentuemern und Mietern konsequent, aber mit Augenmass durch. Wer das Thema fest in den Verwaltungsalltag einbaut, senkt das Haftungsrisiko und erhoeht die Sicherheit aller Bewohner.

Bildquellen: Titelbild (c) Matthias Zomer / Pexels - Bild 1 (c) Yaroslav Shuraev / Pexels - Bild 2 (c) Sami Aksu / Pexels

 
 
 

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