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Brandschaden im Mehrfamilienhaus 2026: Versicherung, Wiederaufbaupflicht der WEG und Rechte der Mieter

  • Eigentümer
  • vor 8 Minuten
  • 5 Min. Lesezeit

Wenn die Feuerwehr abgerückt ist, beginnt die eigentliche Arbeit

Ein Brand im Mehrfamilienhaus ist für alle Beteiligten eine Ausnahmesituation – und für die Wohnungseigentümergemeinschaft der Beginn eines Verfahrens, das sich über Monate oder Jahre ziehen kann. Wer zahlt die Sanierung? Muss die Gemeinschaft überhaupt wieder aufbauen? Was passiert mit den Mietverträgen, wenn die Wohnungen unbewohnbar sind? Und wer haftet, wenn ein Bewohner das Feuer verursacht hat? Dieser Beitrag ordnet die versicherungsrechtlichen, wohnungseigentumsrechtlichen und mietrechtlichen Fragen, die 2026 nach einem Brandschaden auf Eigentümer, Vermieter und Verwaltungen zukommen.

Die ersten 48 Stunden: sichern, melden, dokumentieren

Nach der Freigabe durch Feuerwehr und Polizei steht die Sicherung des Gebäudes im Vordergrund: Absperrung, Notverschluss offener Öffnungen, Abschaltung von Strom, Gas und Wasser, Schutz vor Witterung und unbefugtem Zutritt. Der Verwalter darf und muss hier ohne Beschluss handeln – das Wohnungseigentumsgesetz gibt ihm die Befugnis zu Maßnahmen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Wer auf die nächste Eigentümerversammlung wartet, riskiert Folgeschäden, die keine Versicherung ersetzt.

Parallel läuft die Schadenmeldung. Der Brand ist dem Gebäudeversicherer unverzüglich anzuzeigen; verletzte Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten können den Versicherungsschutz kosten. Ebenso wichtig: Der Brandort darf bis zur Freigabe durch Polizei und Brandsachverständige nicht verändert werden. Dokumentieren Sie den Zustand vor jeder Aufräumarbeit umfassend mit Fotos und Videos, führen Sie ein Schadentagebuch und heben Sie alle Rechnungen der Sofortmaßnahmen auf.

Welche Versicherung zahlt was?

Den Kern bildet die verbundene Wohngebäudeversicherung der Gemeinschaft. Sie deckt Brand-, Blitzschlag- und Explosionsschäden am Gebäude – und zwar in der Regel einschließlich des Sondereigentums, soweit es sich um gebäudetypische Bestandteile handelt. Mitversichert sind üblicherweise auch Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie der Mietausfall für einen begrenzten Zeitraum. Rußschäden, Kontaminationen durch verbrannte Kunststoffe und die anschließende Brandschadensanierung durch einen Fachbetrieb gehören ebenfalls zum Leistungsumfang.

Nicht über die Gebäudeversicherung abgedeckt ist das Mobiliar. Dafür ist die Hausratversicherung des jeweiligen Bewohners zuständig, ergänzt um Hotelkosten während der Unbewohnbarkeit, sofern die Police das vorsieht. Für Personen- und Sachschäden Dritter greift die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Gemeinschaft. Und wer den Wiederaufbau plant, sollte für die Bauphase eine Bauleistungsversicherung abschließen, weil die reguläre Gebäudepolice ein aufgerissenes Gebäude nur eingeschränkt schützt.

Durch Brand und Einsturz beschädigter Innenraum eines Gebäudes mit Schutt und Bauschäden

Unterversicherung: der teuerste Fehler nach dem Brand

Die böse Überraschung kommt oft erst mit der Regulierung. Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, kürzt der Versicherer die Entschädigung anteilig – bei einer Deckung von nur 70 Prozent des tatsächlichen Werts also um 30 Prozent, unabhängig von der Schadenhöhe. Die Differenz bleibt an der Gemeinschaft hängen und muss über eine Sonderumlage finanziert werden.

Schutz bietet die gleitende Neuwertversicherung mit korrekt ermitteltem Wert 1914 und jährlich angepasstem Anpassungsfaktor; sie enthält regelmäßig einen Unterversicherungsverzicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die zugrunde gelegten Gebäudedaten stimmen. Ausbauten im Dachgeschoss, hochwertige Sanierungen oder ein nachträglicher Anbau, die nie gemeldet wurden, führen genau in diese Lücke. Eine Überprüfung der Versicherungssumme gehört deshalb in jede Eigentümerversammlung, spätestens nach größeren Modernisierungen.

Muss die WEG wieder aufbauen?

Grundsätzlich ja. Die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist Aufgabe der Gemeinschaft, und jeder Eigentümer kann sie verlangen. Das Wohnungseigentumsgesetz zieht dieser Pflicht jedoch eine klare Grenze: Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder auf andere Weise gedeckt, kann der Wiederaufbau weder beschlossen noch von einem einzelnen Eigentümer verlangt werden.

Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Zahlt die Gebäudeversicherung, bleibt es auch bei einer Totalzerstörung bei der Wiederaufbaupflicht. Fehlt dagegen der Versicherungsschutz und ist mehr als die Hälfte des Wertes vernichtet, kann jeder Eigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen – das Grundstück wird dann verwertet und der Erlös nach Miteigentumsanteilen verteilt. Ob die 50-Prozent-Schwelle überschritten ist, entscheidet ein Sachverständigengutachten, nicht das Bauchgefühl der Versammlung.

Fassade eines älteren Mehrfamilienhauses vor der Sanierung

Rechte der Mieter: Minderung, Kündigung, Wiederherstellung

Ist die Wohnung durch Brand, Ruß oder Löschwasser unbewohnbar, entfällt die Mietzahlungspflicht kraft Gesetzes – die Minderung geht bei vollständiger Unbenutzbarkeit auf null, ohne dass der Mieter sie gesondert erklären müsste. Bei bloßer Beeinträchtigung, etwa Geruchsbelästigung oder eingeschränkter Nutzung einzelner Räume, ist anteilig zu mindern. Zusätzlich kann der Mieter fristlos kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung entzogen ist.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzwohnraum hat der Mieter nicht. Der Vermieter schuldet aber die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands – es sei denn, der Aufwand steht in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Mieters, was bei weitgehender Zerstörung des Gebäudes der Fall sein kann. Schadensersatz für Umzug, Hotel oder beschädigten Hausrat schuldet der Vermieter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft oder der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag.

Wer haftet, wenn ein Bewohner den Brand verursacht hat?

Hat ein Mieter das Feuer fahrlässig ausgelöst – die vergessene Kerze, der Fettbrand, der defekte Mehrfachstecker –, könnte der Gebäudeversicherer nach der Regulierung theoretisch bei ihm Regress nehmen. Die Rechtsprechung nimmt hier jedoch einen stillschweigenden Regressverzicht an: Weil der Mieter die Gebäudeversicherung über die Betriebskosten mitfinanziert, bleibt er bei einfacher Fahrlässigkeit verschont. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sieht das anders aus; dann kann es für den Verursacher existenziell werden, wenn keine Privathaftpflicht mit entsprechender Deckung besteht.

Ähnlich wird die Konstellation unter Wohnungseigentümern beurteilt, die die verbundene Gebäudeversicherung gemeinsam tragen. Unabhängig davon gilt: Solange die Brandursache nicht geklärt ist, sollte niemand Schuldzuweisungen aussprechen. Die Ursachenermittlung durch Polizei und Sachverständige ist die Grundlage jeder späteren Haftungsfrage – und einer vorschnellen Erklärung gegenüber dem Versicherer folgt selten etwas Gutes.

Was die Gemeinschaft jetzt beschließen muss

Nach der Sicherungsphase braucht die Gemeinschaft Beschlüsse: über die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen, über die Vergabe der Sanierungsarbeiten, gegebenenfalls über eine Sonderumlage für Selbstbehalt und nicht gedeckte Kosten sowie über die Finanzierung eines Wiederaufbaus, der über den bisherigen Zustand hinausgeht. Wird bei dieser Gelegenheit energetisch modernisiert – neue Fenster, gedämmte Fassade, moderne Heizung –, ist das eine bauliche Veränderung mit eigenen Mehrheits- und Kostenregeln, die sauber von der versicherten Wiederherstellung zu trennen ist.

Steuerlich sind die Wiederherstellungskosten bei vermieteten Einheiten grundsätzlich sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand; für den zerstörten Gebäudeteil kommt zusätzlich eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Betracht. Versicherungsleistungen sind gegenzurechnen. Weil die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten hier schnell in die Hunderttausende geht, sollte die steuerliche Behandlung frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Praxistipps für Eigentümer und Verwaltungen

Prüfen Sie die Versicherungssumme und den Deckungsumfang Ihrer Gebäudepolice jährlich und melden Sie jede wertsteigernde Maßnahme dem Versicherer. Halten Sie eine aktuelle Notfallliste mit Erreichbarkeiten von Verwaltung, Versicherer, Sanierungsfachbetrieb und Handwerkern bereit. Bewahren Sie Baupläne, Aufteilungsplan und Beschlusssammlung digital und ausserhalb des Gebäudes auf. Weisen Sie Mieter und Eigentümer darauf hin, dass Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ihre Sache sind. Und behandeln Sie Brandschutz nicht als Formalie: Funktionierende Rauchwarnmelder, freie Flucht- und Rettungswege und die sichere Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus verhindern einen Großteil der Schäden, über die dieser Beitrag handelt.

Ein Brandschaden bringt Versicherungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Bauvertragsrecht und Steuerrecht gleichzeitig auf den Tisch – und das unter Zeitdruck und mit betroffenen Bewohnern, die eine Antwort brauchen. Eine professionelle Hausverwaltung übernimmt in dieser Lage die Sofortsicherung, führt die Korrespondenz mit dem Versicherer, koordiniert Sachverständige und Fachbetriebe, bereitet die notwendigen Beschlüsse rechtssicher vor und hält die Gemeinschaft transparent auf dem Laufenden. Wenn Sie eine Verwaltung suchen, die im Ernstfall handlungsfähig ist und nicht erst anfängt zu suchen, sprechen Sie uns gerne an.

Bildquellen: Titelbild © Marcelo Moreira / Pexels · Bild 1 © Wendelin Jacober / Pexels · Bild 2 © Zeynep Gül Ceylan / Pexels

 
 
 

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