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Mietwucher und Mietpreisüberhöhung 2026: Wann die Miete rechtlich zu hoch ist

  • Eigentümer
  • vor 2 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Wann wird eine Miete rechtlich zu hoch? Die Grenzen zwischen Marktpreis, Mietpreisüberhöhung und Wucher

In angespannten Wohnungsmärkten ist der Druck auf Mietinteressenten enorm: wenige Angebote, viele Bewerber und Mietpreise, die in einzelnen Städten inzwischen deutlich über dem liegen, was vor wenigen Jahren üblich war. Doch nicht jede geforderte Miete ist rechtlich zulässig. Das deutsche Recht kennt zwei scharfe Grenzen, die unabhängig von der Mietpreisbremse gelten: die Mietpreisüberhöhung nach Paragraph 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) und den Mietwucher nach Paragraph 291 Strafgesetzbuch (StGB). Wer sie überschreitet, riskiert Bußgelder, Rückzahlungsansprüche und im Extremfall eine Freiheitsstrafe. Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Tatbestände, die Berechnung und die aktuelle Rechtsprechung.

Mietpreisüberhöhung nach Paragraph 5 WiStG: die 20-Prozent-Grenze

Paragraph 5 WiStG stuft es als Ordnungswidrigkeit ein, wenn jemand für die Vermietung von Wohnraum unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als unangemessen hoch gilt eine Miete, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Anders als bei der Mietpreisbremse spielt es keine Rolle, ob die Kommune ein angespanntes Wohnungsmarktgebiet ausgewiesen hat: Paragraph 5 WiStG gilt bundesweit und für Neuvermietungen ebenso wie für Bestandsmietverhältnisse.

Entscheidend ist allerdings ein zweites, in der Praxis häufig unterschätztes Merkmal: Der Vermieter muss ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausgenutzt haben. Die Gerichte verlangen hier eine konkrete Zwangslage des Mieters, etwa weil dieser trotz intensiver Suche keine andere zumutbare Wohnung gefunden hat. Genau an dieser Ausnutzungsvoraussetzung scheitern viele Verfahren. Wird der Tatbestand jedoch bejaht, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, und der über der Grenze liegende Mietanteil ist zivilrechtlich unwirksam.

Mietwucher nach Paragraph 291 StGB: die 50-Prozent-Grenze

Deutlich schärfer greift der Straftatbestand des Wuchers. Nach Paragraph 291 Absatz 1 Nummer 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet und sich für die Vermietung von Wohnraum Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Ein solches auffälliges Missverhältnis nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent übersteigt.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Zusätzlich ist der Mietvertrag insoweit nach Paragraph 138 BGB sittenwidrig und nichtig, als er die zulässige Miete überschreitet. Der Mieter schuldet dann nur noch die angemessene Miete, und zu viel gezahlte Beträge können nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden.

Euro-Banknoten und Münzen als Symbol für überhöhte Mietforderungen

Abgrenzung zur Mietpreisbremse: drei Systeme, drei Grenzen

In der Praxis werden die Instrumente häufig verwechselt. Die Mietpreisbremse nach den Paragraphen 556d ff. BGB begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent, gilt aber nur in per Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und kennt zahlreiche Ausnahmen, etwa für Neubauten, umfassend modernisierten Wohnraum und höhere Vormieten. Paragraph 5 WiStG setzt die Grenze bei 20 Prozent, gilt bundesweit, verlangt aber zusätzlich das Ausnutzen eines geringen Angebots. Paragraph 291 StGB schließlich zieht die Linie bei rund 50 Prozent und setzt eine Ausbeutung voraus.

Für Vermieter bedeutet das: Die Mietpreisbremse ist der praktisch wichtigste Prüfstein, weil sie die niedrigste Schwelle hat und vom Mieter mit einer einfachen qualifizierten Rüge geltend gemacht werden kann. Die beiden anderen Normen greifen erst darüber, entfalten dann aber weitreichendere Folgen bis hin zur Strafbarkeit.

Wie die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wird

Bezugsgröße aller drei Systeme ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie umfasst die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Als Nachweis dienen in erster Linie der qualifizierte Mietspiegel, ergänzend eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen.

Wichtig ist der Vergleich der Nettokaltmiete pro Quadratmeter. Betriebskostenvorauszahlungen bleiben außer Betracht, ebenso wie Zuschläge, die auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Bei möblierten Wohnungen ist ein sachlich begründeter Möblierungszuschlag zulässig, muss aber transparent kalkuliert und im Streitfall nachvollziehbar belegt werden. Eine korrekte Wohnflächenberechnung ist Voraussetzung, denn schon kleine Flächenfehler verschieben den Quadratmeterpreis und damit die Prozentgrenzen erheblich.

Rechtsfolgen: Was Mieter zurückfordern können

Stellt sich heraus, dass die Miete die zulässige Grenze überschreitet, ist der Vertrag nicht insgesamt unwirksam. Unwirksam ist nur der überschießende Teil der Mietvereinbarung. Der Mieter schuldet ab diesem Zeitpunkt nur noch die zulässige Miete. Zu viel gezahlte Beträge kann er nach Paragraph 812 BGB zurückverlangen, bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse allerdings grundsätzlich erst ab Zugang der Rüge. Der Rückforderungsanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.

Vermieter sollten außerdem die Nebenwirkungen im Blick behalten: Eine unwirksame Mietvereinbarung kann Folgeprobleme bei künftigen Mieterhöhungen, bei der Modernisierungsumlage und bei der Bewertung der Immobilie auslösen. Wird eine Wohnung mit überhöhter Miete verkauft, kann die Rückforderung den Erwerber treffen, wenn dieser nach Paragraph 566 BGB in das Mietverhältnis eintritt.

Ordner mit Mietvertragsunterlagen und Abrechnungen auf einem Schreibtisch

Sonderfälle: möblierte Wohnungen, WG-Zimmer und Kurzzeitvermietung

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Vertragsmodelle, mit denen die Preisgrenzen umgangen werden sollen. Pauschale Möblierungszuschläge ohne nachvollziehbare Kalkulation, künstlich befristete Verträge mit angeblichem Eigenbedarf oder die Aufteilung einer Wohnung in einzeln vermietete Zimmer zu Quadratmeterpreisen weit über dem Mietspiegel werden von den Gerichten zunehmend kritisch geprüft. Auch die gewerbliche Kurzzeitvermietung kann je nach Landesrecht am Zweckentfremdungsverbot scheitern. Wer solche Modelle einsetzt, sollte die wirtschaftliche Begründung dokumentieren, statt sich auf die Marktlage zu berufen.

Was Vermieter und Hausverwaltungen jetzt tun sollten

Vor jeder Neuvermietung empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung: aktuelle Wohnfläche nach anerkannter Methode ermitteln, die einschlägige Mietspiegeleinordnung dokumentieren, mögliche Zu- und Abschläge für Ausstattung, Baujahr und energetischen Zustand begründen und das Ergebnis schriftlich festhalten. Kommt die Mietpreisbremse zur Anwendung, ist zusätzlich die Auskunftspflicht nach Paragraph 556g Absatz 1a BGB zu beachten: Der Vermieter muss unaufgefordert vor Vertragsschluss über die Gründe informieren, aus denen eine Ausnahme greift. Fehlt diese Auskunft, kann er sich später nicht mehr auf die Ausnahme berufen.

Ebenso wichtig ist eine saubere Dokumentation im Bestand. Wer Mieterhöhungen nach Paragraph 558 BGB regelmäßig und nachvollziehbar begründet, bewegt sich innerhalb der Kappungsgrenze und kommt gar nicht erst in die Nähe der Wuchergrenzen. Umgekehrt sollten Mieter, die einen Verdacht haben, zunächst den örtlichen Mietspiegel heranziehen, die Nettokaltmiete pro Quadratmeter berechnen und die Abweichung schriftlich rügen, bevor sie weitere Schritte einleiten.

Die Bewertung einer Miete an der Grenze zwischen zulässigem Marktpreis und Mietpreisüberhöhung ist selten trivial: Sie verlangt Kenntnis des örtlichen Mietspiegels, der aktuellen Rechtsprechung und der Ausnahmetatbestände. Eine professionelle Hausverwaltung prüft Mietpreise vor der Neuvermietung systematisch, dokumentiert die Vergleichsmiete rechtssicher, erfüllt die gesetzlichen Auskunftspflichten und schützt Eigentümer so vor Rückforderungen, Bußgeldern und Rechtsstreitigkeiten. Auf suchen-hausverwaltung.de finden Eigentümer und Eigentümergemeinschaften qualifizierte Verwaltungen, die Mietrecht, Bewirtschaftung und Dokumentation aus einer Hand abdecken.

Bildquellen: Titelbild (c) jackson tee / Pexels - Bild 1 (c) Pixabay / Pexels - Bild 2 (c) Joachim Schnuerle / Pexels

 
 
 

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