top of page

Artenschutz bei Sanierung und Fassadendaemmung 2026: Mauersegler, Fledermaeuse und Pflichten der WEG

  • Eigentümer
  • vor 2 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Artenschutz ist bei jeder Fassadensanierung Pflicht - und wird trotzdem oft vergessen

Wenn eine Wohnungseigentuemergemeinschaft die Fassade daemmt, das Dach saniert oder Fenster austauscht, denken alle Beteiligten an Kosten, Foerderung und Beschlussfassung. Der Artenschutz taucht dagegen meist erst auf, wenn das Geruest bereits steht und die untere Naturschutzbehoerde einen Baustopp verhaengt. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schuetzt Nist- und Ruhestaetten von Gebaeudebruetern und Fledermaeusen unabhaengig davon, ob die Sanierung energetisch sinnvoll oder oeffentlich gefoerdert ist. Wer die artenschutzrechtliche Pruefung frueh in die Planung einbaut, vermeidet Verzoegerungen, Bussgelder und Streit in der Eigentuemerversammlung.

Welche Tiere am Mehrfamilienhaus geschuetzt sind

Klassische Gebaeudebrueter sind Mauersegler, Haussperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Hausrotschwanz, Dohle und Turmfalke. Sie nutzen Spalten hinter Fassadenverkleidungen, Rollladenkaesten, Traufkaesten, Lueftungsoeffnungen und Nischen im Mauerwerk. Alle in Europa heimischen Vogelarten sind nach dem BNatSchG in Verbindung mit der EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschuetzt - unabhaengig davon, wie haeufig die Art vorkommt.

Fledermaeuse geniessen sogar den hoechsten Schutzstatus: Alle heimischen Arten sind ueber Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschuetzt. Sie beziehen im Sommer Wochenstuben in Dachstuehlen, hinter Verkleidungen oder in Mauerspalten und ueberwintern haeufig in Kellern und Zwischendecken. Gerade die Winterquartiere werden bei Kellerdeckendaemmungen und Trockenlegungen regelmaessig uebersehen.

Was Paragraph 44 BNatSchG konkret verbietet

Die sogenannten Zugriffsverbote in Paragraph 44 Absatz 1 BNatSchG untersagen es, wild lebende Tiere besonders geschuetzter Arten zu toeten oder zu verletzen, streng geschuetzte Arten waehrend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Ueberwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stoeren sowie Fortpflanzungs- und Ruhestaetten zu beschaedigen oder zu zerstoeren. Fuer die Praxis heisst das: Schon das Verschliessen einer Einflugoeffnung oder das Anbringen eines Daemmsystems ueber einer Nistspalte kann ein Verstoss sein.

Wichtig ist, dass es nicht auf Absicht ankommt. Auch wer aus Unkenntnis eine Nische verschliesst, erfuellt den Tatbestand. Adressat der Verbote ist der Bauherr - bei WEG-Massnahmen also die Gemeinschaft der Wohnungseigentuemer, nicht das ausfuehrende Geruestbau- oder Malerunternehmen.

Mauersegler im Flug vor blauem Himmel - typischer Gebaeudebrueter an Mehrfamilienhaeusern

Ganzjaehriger Schutz: Warum die Brutzeit nicht das einzige Kriterium ist

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, dass ausserhalb der Brutzeit gefahrlos gearbeitet werden darf. Bei Mauerseglern, Schwalben und Fledermaeusen handelt es sich jedoch um Arten, die ihre Quartiere ueber Jahre hinweg immer wieder aufsuchen. Solche Traditionsquartiere gelten deshalb als ganzjaehrig geschuetzte Fortpflanzungs- und Ruhestaetten - auch wenn im November kein einziger Vogel zu sehen ist.

Praktisch bedeutet das eine doppelte Betrachtung: Die Bauzeitenfensterplanung ausserhalb der Brutzeit, ueblicherweise etwa von Oktober bis Februar, verhindert die Toetung und Stoerung von Tieren. Der dauerhafte Verlust der Quartiere selbst muss zusaetzlich durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden.

Artenschutzpruefung: Der richtige Ablauf vor der Geruestellung

Die artenschutzrechtliche Pruefung gehoert in die Leistungsphase der Planung, nicht in die Bauphase. Sinnvoll ist eine Kartierung durch eine fachkundige Person waehrend der Aktivitaetszeit der Arten, also etwa zwischen Mai und Juli. Nur dann laesst sich zuverlaessig feststellen, ob und wie viele Brutplaetze oder Fledermausquartiere vorhanden sind.

Ergibt die Kartierung einen Bestand, wird die geplante Massnahme mit der unteren Naturschutzbehoerde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt abgestimmt. Je nach Fallgestaltung kommen eine Ausnahme nach Paragraph 45 Absatz 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach Paragraph 67 BNatSchG in Betracht. In vielen Kommunen genuegt eine dokumentierte Abstimmung mit zugesagten Ersatzmassnahmen, ohne dass ein foermliches Verfahren erforderlich wird.

Ersatzquartiere und vorgezogene Ausgleichsmassnahmen

Gehen Quartiere verloren, verlangen die Behoerden in aller Regel vorgezogene Ausgleichsmassnahmen, im Fachjargon CEF-Massnahmen. Dazu zaehlen in die Daemmung integrierte Niststeine, Fassadenbrutkaesten fuer Mauersegler und Sperlinge, Schwalbennester mit Kotbrett sowie Fledermaus-Fassadenquartiere oder Einbausteine. Der Ausgleich erfolgt mindestens im Verhaeltnis eins zu eins, haeufig fordern Behoerden einen hoeheren Faktor, weil kuenstliche Quartiere erfahrungsgemaess schlechter angenommen werden als gewachsene Nischen.

Entscheidend ist die fachgerechte Montage: Einflugoeffnungen sollten nach Osten oder Norden zeigen, direkte Mittagssonne und Verschattung durch Balkone sind zu vermeiden, und die Quartiere gehoeren in mindestens etwa sechs Metern Hoehe an die Fassade. Werden Niststeine bereits im Daemmsystem eingeplant, entstehen kaum Mehrkosten und die Waermebruecken bleiben beherrschbar - nachtraeglich angeschraubte Kaesten sind dagegen sowohl optisch als auch bauphysikalisch die schlechtere Loesung.

Vogel auf einer historischen Backsteinfassade - Gebaeudebrueter nutzen Nischen im Mauerwerk

Bussgeld, Baustopp und Haftung der Gemeinschaft

Verstoesse gegen die Zugriffsverbote sind Ordnungswidrigkeiten und koennen nach Paragraph 69 BNatSchG mit Bussgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei streng geschuetzten Arten wie Fledermaeusen kommt zusaetzlich eine Straftat nach Paragraph 71 BNatSchG in Betracht. In der Praxis noch schmerzhafter ist meist der Baustopp: Steht das Geruest bereits und muss die Massnahme bis zum Ende der Brutzeit ruhen, laufen Geruestmiete, Bauleitung und Finanzierungskosten weiter.

Fuer die WEG bedeutet das ein doppeltes Risiko. Zum einen haftet die Gemeinschaft als Bauherrin gegenueber der Behoerde. Zum anderen kann eine Verwaltung, die den Artenschutz in Ausschreibung und Beschlussvorlage nicht beruecksichtigt hat, Schadensersatzanspruechen ausgesetzt sein. Deshalb sollte die artenschutzrechtliche Pruefung ausdruecklich als Position im Angebot und im Beschlusstext auftauchen.

Kosten und realistische Zeitplanung

Die Groessenordnungen sind ueberschaubar: Eine artenschutzrechtliche Ersteinschaetzung fuer ein Mehrfamilienhaus liegt je nach Region und Objektgroesse haeufig im mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich. Einzelne Niststeine oder Fledermausquartiere kosten meist zwischen rund 30 und 150 Euro, hinzu kommt die Montage. Gemessen an einer Fassadensanierung, die schnell mehrere hunderttausend Euro erreicht, faellt das kaum ins Gewicht - vorausgesetzt, es wird rechtzeitig eingeplant.

Zeitlich sollte die Kartierung mindestens ein Jahr vor Baubeginn eingeplant werden, damit die Erhebung in die Brutzeit faellt. Wer im Herbst beschliesst und im Fruehjahr bauen will, verliert diesen Puffer und muss haeufig mit worst-case-Annahmen und entsprechend hohen Ausgleichsforderungen arbeiten.

Beschlussfassung in der Eigentuemerversammlung

Die Kosten fuer Kartierung und Ersatzquartiere sind untrennbarer Bestandteil der Sanierungsmassnahme. Handelt es sich um eine Erhaltungsmassnahme nach Paragraph 19 WEG, werden sie wie die uebrigen Sanierungskosten nach dem geltenden Verteilerschluessel umgelegt. Bei einer baulichen Veraenderung nach Paragraph 20 WEG gilt die dort beschlossene Kostenverteilung entsprechend. Sinnvoll ist ein Beschluss, der die Verwaltung zugleich ermaechtigt, die erforderliche Abstimmung mit der Naturschutzbehoerde vorzunehmen und die Ersatzmassnahmen im Rahmen eines Kostenrahmens zu beauftragen.

Praxistipps fuer Eigentuemer und Verwaltungen

Nehmen Sie den Artenschutz bereits in die Objektbegehung und die Instandhaltungsplanung auf und dokumentieren Sie Beobachtungen wie ein- und ausfliegende Voegel, Kotspuren unter Traufkaesten oder Schwalbennester mit Fotos und Datum. Fordern Sie von Fachplanern und Handwerksbetrieben ausdruecklich ein Angebot inklusive artenschutzrechtlicher Pruefung an. Und informieren Sie Mieter und Eigentuemer vor Baubeginn, denn Hinweise aus der Bewohnerschaft sind oft der schnellste Weg zu einem vollstaendigen Bild des Bestands.

Artenschutz und energetische Sanierung sind kein Widerspruch. Wer beides gemeinsam plant, spart Zeit und Geld und erfuellt zugleich rechtliche Pflichten, die bei Kontrollen zunehmend ernst genommen werden. Eine professionelle Hausverwaltung koordiniert die Kartierung, holt die Abstimmung mit der Naturschutzbehoerde ein, verankert die Ersatzmassnahmen in Ausschreibung und Beschlussvorlage und begleitet die Umsetzung auf der Baustelle - damit aus einer sinnvollen Modernisierung kein teurer Baustopp wird.

Bildquellen: Titelbild Frank Rietsch / Pexels - Bild 1 Mahmoud Yahyaoui / Pexels - Bild 2 Victor C. / Pexels

 
 
 

Kommentare


bottom of page